Sachsen und sein Schulgesetz: Setzen, 6 !

Der Föderalismus gibt den einzelnen Bundesländer ein großen Aufgabenfeld, innerhalb dessen sie die regionalen Gegebenheiten anpassen könnten. Diese Möglichkeiten werden indes nicht immer konsequent genutzt. Vor alle bei der Schulpolitik wird eher Pfusch, denn gute politische Arbeit abgeliefert. Je mehr an der Schulpolitik herum gewerkelt wird, desto weiter zerfasert das Konstrukt, dass sich so nennt.

Der Freistaat Sachsen hat auf dem Gebiet der Schulausbildung - bundesweit besehen - eher einen guten Ruf. So schnitten die bei diversen Studien herangezogenen Schulen eher im oberen Bereich ab. Doch hier ist längst nicht alles im Lot.

Das sächsische Schulgesetz beispielsweise ist in Wahrheit keine Ruhmestat.

Im Sächsischen Schulgesetz (SächsSchulG) findet sich zur Bildungsempfehlung in § 34 eine Regelung. Nach Abs. 1 entscheiden nach Ende der Grundschule die Eltern auf Empfehlung der Schule über alle weiteren Bildungswege.
In § 34 Abs. 2 SchulG ist nämlich festgelegt:

"(1).... "
"(2) Über die Aufnahme in die Mittelschule, das Gymnasium, (….) wird nach der Eignung der Schüler für die jeweilige Schulart und den jeweiligen Bildungsgang entsprechend ihrer Begabung und Leistung entschieden".

Doch die Praxis sieht etwas anderes vor. Hier ist vorgesehen, dass das Kind zu Beginn des 2. Halbjahres der 4. Klassenstufe die sogenannte Bildungsempfehlung erhält, die  durch die Schule i.d.R. auf Vorschlag des Klassenlehrers erteilt. wird. Dabei sieht § 21 der Schulordnung Grundschule ( SOGS ) vor, dass nur derjenige Schüler eine Gymnasialempfehlung erhält, dessen Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht bei 2,0 liegt. Maßgeblich ist in der Praxis somit einzig und allein die Note. Welcher Notendurchschnitt erforderlich ist, bestimmt dann das Sächsische Ministerium für Kultus (SMK) durch eine entsprechende Rechtsverordnung. In der Vergangenheit wurde dieser zeitweise mit 2,5 festgelegt, gegenwärtig liegt er aber wieder bei 2,0.

Wer diesen Notendurchschnitt nicht erreicht, hat zwar die Möglichkeit, ein Gymnasium in Sachsen zu besuchen, doch das ist damit auch schon alles, was er darf. Ob er danach die schulischen Ansprüche erfüllen kann, steht auf einem ganz anderen Blatt Papier. Dieses soll ja angeblich geduldig sein, doch nicht jeder Gedanke, der sich darauf wieder findet, hat in der Realität, im wahren Leben da draußen, auch Bestand.

Und deshalb steht fest, dass die sächsische Praxis, den sehnlichen Wunsch der lieben Eltern, dass ihre Brut nach den vier öden Grundschuljahren, sofort das Gymnasium besuchen muss, um das Abitur abzulegen, zu studieren und später mit diesem Abschluss ordentlich Geld verdienen zu können, nicht unbedingt unterstützt. Wer also keinen Notendurchschnitt von mindestens 2,0 auf Trapez bringt, muss von dieser Fata Morgana sofort Abschied nehmen. Nicht der Eltern Wille sei der Oberschule heilig, sondern der des Gesetzgebers. Dieser wiederum hat schlampig gearbeitet und eine Verordnung in die sächsische Schulwelt gesetzt, die in sich bereits rechtswidrig ist.

Jeder Dödel im 3. bis 4. Semester des Jurastudium bekommt in den drögen Vorlesungen um die Ohren geschlagen, dass es in der Jurisprudenz klare Abstufungen bei der Wertigkeit von Normen gibt. Eine Verordnung steht hiernach unter einem Gesetz und dieses wiederum unterhalb der Verfassung. Die sächsische Landesverfassung besagt, dass es nach Art. 101 Abs. 2 SächsVerf  es das natürliche Recht der Eltern ist, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen. Es ist insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen Schularten zu achten.

Derart weit greifende Mitsprache - und Eingriffsrechte in die schulischen Belange hat nur noch die thüringische Verfassung vorgesehen.

So fragt sich der Laie damit, wie ist es mit dieser, unserer sächsischen Verfassung in Einklang zu bringen, dass die Schule nach 4. Jahren dennoch vorgeben darf, auf welchen Weiteren Weg sich das Kind zu begeben hat? Nun, sie darf de jure explizit nur eine Empfehlung aussprechen; die Entscheidung indes treffen die Eltern.

Da hat des Freistaats Sachsen dümmliche Schuladministration einen dicken Bock geschossen. Doch die CDU ficht das nicht weiter an, deren bildungspolitischer Sprecher Bienst phrasierte vor bei MDR aktuell von einer zeitnahen Lösung zur Bildungsempfehlungsregelung im Freistaat. Aha, doch, was sagt Brunhild Kurth, die zuständige CDU - Kultusministerin? Nichts!

https://de.wikipedia.org/wiki/Brunhild_Kurth

Nichts, ist eine glatte Null. Da es die aber bei der Benotung in Sachsens Schulen nicht gibt, gebe ich der Brunhild eine glatte 6. Dass ist zwar mehr als Null, aber wiederum auch nichts. CDU - Pfusch, wie immer im schwarzen Freistaat.


http://www.mdr.de/nachrichten/politik/regional/index.html

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