"Wohlfühlambiente " versus Demonstrationsrecht.
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Was macht eine Demonstrantin, wenn sie von den Bediensteten eines öffentlichen Flughafens aus dem Gebäude heraus komplementiert wird und ihr zudem ein unbefristetes Hausverbot erteilt wird? Sie geht zu einem Rechtskundigen, lässt sich dort beraten und erhebt Klage gegen den Flughafenbetreiber. Wer sich allerdings mit einem so großen Gegner wieder FRAPORT AG anlegt, der muss einen langen Atem haben.
Und tatsächlich, die Klägerin bekam erst nach mehr als 6 Jahren des Prozessieren zu ihrem Grundrecht.
Was war geschehen?
" Die Beschwerdeführerin betrat gemeinsam mit fünf weiteren Aktivisten der „Initiative gegen Abschiebungen“ am 11. März 2003 den Terminal 1 des Flughafens, sprach an einem Abfertigungsschalter Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa an und verteilte Flugblätter zu einer bevorstehenden Abschiebung. Mitarbeiter der Beklagten und Einsatzkräfte des Bundesgrenzschutzes beendeten die Aktion. "
(Vgl. BVerfG 1 BvR 699/06 vom 22.02.201, S.4 )
Hier wird von Seiten des Bundeslandes Hessen, dass bekanntlich von der CDU regiert wurde und der Stadt Frankfurt als mitbeteiligte Organschaft an der Aktienmehrheit von 52 %, eben mit zweierlei Maß gemessen.
Zunächst hat die FRAPORT AG eine " Flughafenbenutzerordnung " erhalten, in der die Benutzung des Flughafengeländes durch Flugpassagiere und andere Kunden regelt ist. Die von dem Land Hessen genehmigte Flughafenbenutzungsordnung, in der für das bei dem BVerfG vorliegende Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 1998, enthielt in Teil II (Benutzungsvorschriften) - unter anderem - folgende Bestimmung:
Das die eigenen Vorschriften durch den Betreiber, nämlich die landeseigene FRAPORT jedoch selbst mißachtet werden, zeigt sich anhand folgendem Sachverhalt:
" Auf dem Gelände des Flughafens wurden in der Vergangenheit wiederholt Versammlungen durchgeführt. Für die Jahre 2000 bis 2007 gibt die Beklagte an, dass an verschiedenen Stellen, darunter auch in den Terminals 1 und 2, insgesamt fünfundvierzig Demonstrationen und Kundgebungen stattfanden. Bei den Versammlungen handelte es sich um Aktionen verschiedener Veranstalter unterschiedlicher Größe mit diversen Anliegen, teils bei der Versammlungsbehörde angemeldet, teils nicht, teils mit der Beklagten abgestimmt, teils nicht. Die kleinste Versammlung umfasste drei Personen, die größte circa 2.000 Personen. Auch die Beklagte selbst führte auf der Landseite im öffentlich zugänglichen Bereich des Flughafens wiederholt Aktionen und Werbeveranstaltungen zur Unterhaltung des Publikums durch, wie beispielsweise Public Viewing anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2010."
( BVerfG, a.a.O., S. 6 )
Und hiermit wird deutlich, gegen wen sich das ausgesprochene Versammlungsverbot richtet: Gegen politisch nicht erwünschte und nicht im Sinne des dort vorherrschenden Konsumangebots Kundgebungen. Dazu gehören die von der engagierten Klägerin mit initiierte Kundgebung gegen Abschiebungen von Ausländern in ihre Heimatstaaten oder so genannte sichere Drittländer alle Male. Wer seine Meinung kund tun möchte, soll dieses - bitte schön - außerhalb des Flughafengeländes vollführen,damit die übrigen Gäste und potenziellen Käufer nicht gestört werden.
Der gesamte Flughafenbau ist - so die Eigenwerbung der FRAPORT AG - nicht für politisch unerwünschte Agitation hergestellt worden, sondern zum Konsumieren in den teuren Shops gedacht.
In der Entscheidung stellt das BVerfG hierzu fest:
(Vgl. BVerfG 1 BvR 699/06 vom 22.02.201, S.4 )
Hier wird von Seiten des Bundeslandes Hessen, dass bekanntlich von der CDU regiert wurde und der Stadt Frankfurt als mitbeteiligte Organschaft an der Aktienmehrheit von 52 %, eben mit zweierlei Maß gemessen.
Zunächst hat die FRAPORT AG eine " Flughafenbenutzerordnung " erhalten, in der die Benutzung des Flughafengeländes durch Flugpassagiere und andere Kunden regelt ist. Die von dem Land Hessen genehmigte Flughafenbenutzungsordnung, in der für das bei dem BVerfG vorliegende Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 1998, enthielt in Teil II (Benutzungsvorschriften) - unter anderem - folgende Bestimmung:
" 4.2 Sammlungen, Werbungen, Verteilen
von Druckschriften
Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften bedürfen der Einwilligung des Flughafenunternehmers. "
In seiner Entscheidung führt das BVerfG im Tatbestand dann aus:
" In der derzeit geltenden Fassung vom 1. Dezember 2008 erklärt die Flughafenbenutzungsordnung Versammlungen in den Gebäuden des Flughafens ausdrücklich für unzulässig. "
( BVerfG , a,a,O., S. 5 )
Das die eigenen Vorschriften durch den Betreiber, nämlich die landeseigene FRAPORT jedoch selbst mißachtet werden, zeigt sich anhand folgendem Sachverhalt:
" Auf dem Gelände des Flughafens wurden in der Vergangenheit wiederholt Versammlungen durchgeführt. Für die Jahre 2000 bis 2007 gibt die Beklagte an, dass an verschiedenen Stellen, darunter auch in den Terminals 1 und 2, insgesamt fünfundvierzig Demonstrationen und Kundgebungen stattfanden. Bei den Versammlungen handelte es sich um Aktionen verschiedener Veranstalter unterschiedlicher Größe mit diversen Anliegen, teils bei der Versammlungsbehörde angemeldet, teils nicht, teils mit der Beklagten abgestimmt, teils nicht. Die kleinste Versammlung umfasste drei Personen, die größte circa 2.000 Personen. Auch die Beklagte selbst führte auf der Landseite im öffentlich zugänglichen Bereich des Flughafens wiederholt Aktionen und Werbeveranstaltungen zur Unterhaltung des Publikums durch, wie beispielsweise Public Viewing anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2010."
( BVerfG, a.a.O., S. 6 )
Und hiermit wird deutlich, gegen wen sich das ausgesprochene Versammlungsverbot richtet: Gegen politisch nicht erwünschte und nicht im Sinne des dort vorherrschenden Konsumangebots Kundgebungen. Dazu gehören die von der engagierten Klägerin mit initiierte Kundgebung gegen Abschiebungen von Ausländern in ihre Heimatstaaten oder so genannte sichere Drittländer alle Male. Wer seine Meinung kund tun möchte, soll dieses - bitte schön - außerhalb des Flughafengeländes vollführen,damit die übrigen Gäste und potenziellen Käufer nicht gestört werden.
Der gesamte Flughafenbau ist - so die Eigenwerbung der FRAPORT AG - nicht für politisch unerwünschte Agitation hergestellt worden, sondern zum Konsumieren in den teuren Shops gedacht.
In der Entscheidung stellt das BVerfG hierzu fest:
" So bietet der Flughafen seinen Besuchern auf der Landseite ausgedehnte Einkaufsmöglichkeiten mit Läden in den Kategorien „Bücher und Zeitschriften“, „Schönheit und Wellness“, „Tabakwaren und Spirituosen“, „Fashion und Accessoires“, „Schuhe und Lederwaren“, „Blumen und Souvenirs“, „Foto und Elektronik“, „Uhren und Schmuck“, „Optiker und Apotheke“. Auch befinden sich zahlreiche Gastronomiebetriebe im Flughafen, die vom gehobenen Restaurant über Cafés und Bars bis hin zum Schnellimbiss reichen. Daneben offerieren verschiedene Dienstleister ihre Angebote wie zum Beispiel ein Friseursalon, ein Wellness-Studio, eine Bank, eine Postfiliale mit Internetzugang, zwei Textilreinigungen und eine Vielzahl von Reiseanbietern. Schließlich gibt es eine christliche Kapelle sowie Gebetsräume für Angehörige anderer Glaubensrichtungen. Die Beklagte bewirbt dies mit dem Slogan: „Airport Shopping für alle!“, „Auf 4.000 Quadratmetern zeigt sich der neue Markplatz in neuem Gewand und freut sich auf Ihren Besuch!“. "
( BVerfG, a.a.O., S. 5 )
Wer agitiert, der stört ! Wer stört, fliegt raus! Das war bisher die Lesart der landeseigenen FRAPORT AG und die Handlungsmaxime der Koch/Bouffier-Regierung. Das es die CDU mit der Meinungsfreiheit und dem Demonstrationsrecht nicht so genau nimmt, sondern dort restriktive Maßnahmen ergreift,wo es zu Kundgebungen politisch Andersdenkender kommt, war ja bereits vor der Entscheidung aus Karlsruhe bekannt.
Nun hat die Landesregierung und ihre Handlanger in der FRAPORT Verwaltung so richtig einen auf den Sack bekommen.
Das höchste Gerich stellt nämlich fest:
( BVerfG, a.a.O., S. 5 )
Wer agitiert, der stört ! Wer stört, fliegt raus! Das war bisher die Lesart der landeseigenen FRAPORT AG und die Handlungsmaxime der Koch/Bouffier-Regierung. Das es die CDU mit der Meinungsfreiheit und dem Demonstrationsrecht nicht so genau nimmt, sondern dort restriktive Maßnahmen ergreift,wo es zu Kundgebungen politisch Andersdenkender kommt, war ja bereits vor der Entscheidung aus Karlsruhe bekannt.
Nun hat die Landesregierung und ihre Handlanger in der FRAPORT Verwaltung so richtig einen auf den Sack bekommen.
Das höchste Gerich stellt nämlich fest:
" Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. "
( BVerfG, a.a.O., S. 44 ).
Es begründet seine Entscheidung u.a. damit:
" Die Beklagte ist gegenüber der Beschwerdeführerin unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Entsprechend kann sie sich zur Rechtfertigung des von ihr ausgesprochenen Flughafenverbots nicht ihrerseits auf eigene Grundrechte berufen."
(BVerFG, a.a.O. S.46 )
Die eindeutig diskriminierende Handlung der FRAPORT AG, der vormaligen Demonstrantin ein unbeschränktes und unbefristetes Hausverbot zu erteilen, verstößt aber nicht nur gegen Art. 8 Abs. I und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern führt dazu,dass sich die FRAPORT AG als überwiegend in staatlichem Eigentum stehendes Wirtschaftssubjekt eben nicht auf eigene Grundrechte, insbesondere jenes aus Art. 1 Abs. 3 GG berufen kann.
Eine Richtung weisende Entscheidung, denn sie stellt klar, dass politisch motivierte Reglementierungen eines öffentlich rechtlichen Betreibers - wenn auch in einem privatwirtschaftlichen Gewand - nicht mit dem Grundrecht auf Meinungs - und Versammlungsfreiheit korrelieren,sofern sie offensichtlich willkürlich ausgesprochen werden.
(BVerFG, a.a.O. S.46 )
Die eindeutig diskriminierende Handlung der FRAPORT AG, der vormaligen Demonstrantin ein unbeschränktes und unbefristetes Hausverbot zu erteilen, verstößt aber nicht nur gegen Art. 8 Abs. I und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern führt dazu,dass sich die FRAPORT AG als überwiegend in staatlichem Eigentum stehendes Wirtschaftssubjekt eben nicht auf eigene Grundrechte, insbesondere jenes aus Art. 1 Abs. 3 GG berufen kann.
Eine Richtung weisende Entscheidung, denn sie stellt klar, dass politisch motivierte Reglementierungen eines öffentlich rechtlichen Betreibers - wenn auch in einem privatwirtschaftlichen Gewand - nicht mit dem Grundrecht auf Meinungs - und Versammlungsfreiheit korrelieren,sofern sie offensichtlich willkürlich ausgesprochen werden.
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