Die eigenwilligen Geschäftspraktiken von Amazon




 Als studierter Volljurist musste ich mich im Laufe meiner Berufspraxis mit allerlei eigenartigen Rechtsfällen auseinandersetzen. Der überwiegende Teil war Kleinkram, nicht der Rede wert und vom Gebührenanfall auch nicht sonderlich attraktiv. Eine Streitsache, die seit vier Jahren die Zivilgerichtsbarkeit des LandesNordrhein - Westfalen sowie den Bundesgerichtshof in Karlsruhe beschäftigt wäre da schon ein ganz anderes Kaliber gewesen. Hierbei wird zwar nicht an der Rechtssetzung herumgefeilt, nein, vielmehr spielen dreistellige Millionenbeträge die tragende Rolle.

Dazu zeigt dieser Fall, dass nicht immer Klein gegen Groß den Kürzeren ziehen muss. Vielleicht ein einleuchtendes Beispiel dafür, dass die Wirtschaft manchmal doch noch nach bestimmten regeln funktioniert?

Da hat der Versandhändler " Amazon " ab dem 01.10. 2022 seine monatlichen Gebühren für so genannte Prime- Kunden von 7,99 Euro auf 8,99 Euro erhöht. Das mag auf den ersten Blick und bezogen auf den Einzelfall nicht besonders spektakulär klingen, doch bei zirka 17 Millionen Betroffenen sind diese eben 17 Millionen Euro. Bezogen auf das Jahr schon 204 Millionen Euro.

Eine enorme Summe also, die der Konzern pro Jahr von diesen Kunden eingezogen hat. Das Verfahren dazu war allerdings rechtswidrig. Die einseitige Erhöhung der monatlichen Gebühren erfolgte zwar aufgrund einer Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ), diese jedoch wurde von drei Instanzen für unwirksam erklärt.

Letztinstanzlich stellte der Bundesgerichtshof dieses durch ein Urteil vom 01.10.2026 ( Az.: III ZR 205 / 25 ) fest. 

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026184.html?nn=374008

 Damit steht fest, dass die Preiserhöhung durch " Amazon " ab dem 01.10.2022 von 7,99 Euro auf 8,99 Euro unter Hinweis auf den Passus 5.2 in Verbindung mit 5.3 der AGB wegen Verstosses gegegn das Transparentgebot unwirksam sind.

" Amazon " hat bereits darauf reagiert und die Entgelte für die Zeit ab dem 01.10.2026 auf den ursprünglichen Mitgleidbeitrag von 7,99 reduziert.

Hah, jetzt fehlen nur noch die überzahlten Beiträge für die Zeit ab dem 01.10.2022. Also ließ ich meiner Freude erneut freien Lauf, nachdem ich mit meinem Anliegen zunächst bei der gierigen " Amazon " - Geschäftsführung in deutschland gescheitert war.

 

Vorab per Email:  impressum@amazon.de 


An 

Amazon EU SARL

Niederlassung Deutschland

Marcel-Breuer-Straße 12


80807 München


Kundennr.: 


Rückforderung zu Unrecht eingezogenen Abonnentengebühren ab dem 01.10.2022


Sehr geehrte Damen und Herren,


wie Ihnen sicherlich bekannt ist, wurde Ihre ab dem o.a. Zeipunkt vorgenommene Gebührenerhöhung von einst 7,99 EUR auf aktuell 8,99 EUR aufgrund einer durch die Verbraucherzentrale des Landes Nordrhein - Westfalen eingereichten Zivilklage durch die gleichlautenden Urteile des Landgerichts Düsseldorf ( Az.: 12 - O - 293 / 22 vom 15. 01.2025 ) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf ( Az.: I  20 - U - 19 / 25 ) unter Bezugnahme auf Ihre geltenden Allgemeinen Geschäftsbedigungen für unwirksam erklärt. 


Ich fordere Sie - zunächst fristwahrend sowie verjährungshemmend - von daher auf, die widerrechtlich ab dem 01.10.2022 bis 31.12.2025 abgebuchten Abonnentengebühren in Höhe von insgesamt 39,00 EUR zuzüglich Verzugszinsen bis zum 


                                                        02. 01. 2026


auf mein Konto bei der ......  zu erstatten.


Zur weiteren Begründung verweise ich auf die Tenorierung sowie die hierzu erfolgten Ausführungen in den oben genannten Gerichtsurteilen.


 Mit freundlichen Grüßen




Guten Tag,es handelt sich hierbei um ein noch laufendes Verfahren. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihrem Wunsch nach einer Erstattung nicht nachkommen können.Vielen Dank!Freundliche GrüßeAkshayAmazon.de

Vielen Dank für deine Anfrage. Habe ich dein Problem gelöst?
Ich schrieb dehalb folgendes:


Rückforderung zu Unrecht eingezogenen Abonnentengebühren ab dem 01.10.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf mein per Email versandtes Schreiben vom 12.12.2025, worin ich ihre ab dem o.a. Zeitpunkt vorgenommene Gebührenerhöhung von einst 7,99 EUR auf aktuell 8,99 EUR aufgrund einer durch die Verbraucherzentrale des Landes Nordrhein - Westfalen eingereichten Zivilklage durch die gleichlautenden Urteile des Landgerichts Düsseldorf ( Az.: 12 - O - 293 / 22 vom 15. 01.2025 ) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf ( Az.: I  20 - U - 19 / 25 ) unter Bezugnahme auf Ihre geltenden Allgemeinen Geschäftsbedigungen für unwirksam erklärt habe.

Der BGH hat diese Rechtsansicht durch Urteil vom 01.10.2026 zu Az. III ZR 205/25 letztinstanzlich bestätigt. 

Ich fordere Sie  von daher auf, die widerrechtlich ab dem 01.10.2022 bis 30.11.2026 abgebuchten Abonnentengebühren in Höhe von insgesamt 48,00 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2,12 Euro = 50,12 Euro bis zum 

                                                        01. 12. 2026

auf mein Konto bei der ....  zu erstatten.

Zur weiteren Begründung verweise ich auf die Tenorierung sowie die hierzu erfolgten Ausführungen in den oben genannten Gerichtsurteilen.

Also, abwarten und sich noch nicht der bereits initiierten Sammelklage über das Portal des Bundesjustizminterium in Berlin anschließen. Das kann ich ja immer noch.



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