Mein Kind, dein Kind,unser Kind?




Das menschliche Zusammenleben treibt oft seltsame Blüten. Vor allem im Bereich der Zweisamkeiten zwischen Mann und Frau kennt die Realität jede Menge Abnormitäten. Ob nun verlobte,verheiratete oder verliebte Paare,das Quantum an Gemeinsamkeiten schrumpft häufig mit jedem Tag der eingegangenen Beziehung.
Mit der Dauer der Liaison kann es sehr schnell zu wahren Verrenkungen der Partner kommen,wenn darum geht, dem zunächst ins Herz geschlossenen Mitmenschen mit unnützen Handlungen die kostbare Zeit zu stehlen. Die Plattitüde,wonach ein Leben eben keine Einbahnstraße sei, lässt zum sodann voll umfänglich auf das Beziehungsgeflecht zwischen Frau und Mann umsetzen.

Wenn die guten Zeiten in jener Frau-Mann-Konstellation dafür sprechen könnten, diese nun in eine staatlich legitimierte Form, nämlich die Ehe, bringen zu lassen, dürften die schlechten Zeiten, einen solchen Schritt eben gerade nicht empfehlen. Viele negative Einflüsse in dem mehr oder weniger engen Geflecht des partnerschaftlichen Zusammenseins führen denn auch dazu, dass im Verlaufe ihres Bestands mehr als 40 % aller Ehen wieder geschieden werden.

Die Gründe hierfür sind vielschichtig, die Auswirkungen genauso und der Lerneffekt aus jenen Tagen der Ehe könnte eine Wiederholung eigentlich ausschließen lassen. " Wer einmal aus dem Blechnapf frisst! ", dieses wäre eine denkbare zukünftige Handlungsmaxime. Dass der Mensch jedoch nicht immer eine lernfähige Einheit ist,zeigt denn die Statistik, wenn es darum geht, die Zahl der vielen Wiederholungstäter zu erfassen. Mehr als 1, 2 oder sogar 3 Ehen sind heute keine Seltenheit.

Leider verbleiben oft viele Trümmer aus einer zerstörten Ehe, die dann gesetzlich über das Familiengericht neu zusammen gesetzt werden müssen. So werden hier oft Regelungen im nach ehelichen Umgang getroffen. Sei es in wirtschaftlicher oder sonstiger Hinsicht. Zu jenen Regeln zählt auch der Umgang mit den gemeinsamen Kindern,die bekanntlich das Recht haben, von beiden Elternteilen auch weiterhin versorgt, betreut und in ihrem weiteren Leben von beiden Teilen begleitet zu werden.

Bisher machte der Gesetzgeber zwischen ehelich und nicht ehelich geborenen Kindern erhebliche Unterschiede. Die Ehe wurde höher wertig eingestuft, als die lose Lebensgemeinschaft. Das Kind aus einer Ehe anders behandelt, als jenes aus einer Lebensgemeinschaft. Ergo: Väter von ehelichen Kindern hatten andere Rechte , als Väter nicht ehelicher Kinder. Dieser status quo führte regelmäßig dazu, dass die Väter der Kinder, die von auseinander gegangenen Beziehungen stammen, nur das Recht auf elterliche Sorge sowie das Umgangs - und Besuchsrecht zu ihren Kindern hatten,wenn die Kindesmutter dieses ausdrücklich gestattete. Konkret bedeutete dieses, dass der Vater weder die Möglichkeit eingeräumt bekam, brieflichen, telefonischen oder sonstigen Kontakt zu erhalten. Er durfte weder über den Lebenswerdegang des Kindes mitbestimmen, noch hatte er einen Anspruch auf Information über sein Kind. Gleichwohl traf sie die Pflicht zur Unterhaltszahlung in gleichem Umfang.

Dieses Unrecht - so muss es kurz und bündig genannt werden - hat nun der EGMR am 03. 12. 2009 mit den innerhalb der EU und deren Mitgliedsländer geltenden Menschenrechten unvereinbar erklärt. Es verstößt gegen Art. 14 der Menschenrechtscharta.
Hierin heißt es nämlich


Artikel 14
Diskriminierungsverbot

Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.


Die Regelungen im BGB verstoßen somit gegen jenes Diskriminierungsverbot, da sie dem Vater nicht die gleichen Rechte einräumen, wie der Kindesmutter.

Nun muss ein durchschnittlicher Betrachter der bisherigen Regelungen in der BRD kein großer Hellseher sein, um zu erkennen, dass diese natürlich auf Grundlage von Art. 6 GG geschaffen worden waren. Jenem Grundrecht also, das den staatlichen Schutz von Ehe und Familie vorsieht. Hier ist bestimmt:


Art 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Diese Norm wäre, wenn es um die reale Umsetzung der Bestimmungen des BGB geht, eigentliche eine Kollisionsnorm zu Art 14 EMRK. Eigentlich? Ist sie aber nicht, denn bei exakter, nämlich teleologischer Auslegung des Art. 6 V GG ist bereits benannt, dass Kinder, ob nun ehelich oder nicht ehelich, einen Anspruch auf elterliche Lebensbegleitung haben. Was also sollen jene diskriminierenden Regelungen im BGB bezwecken?

Die Antwort ist so einfach, wie auch irrwitzig: Die BRD-Gesellschaft steht immer noch unter dem Einfluss, dem Dogma der christlichen Kirchen - besonders der Katholischen Kirche. Diese haben ex cathedra die Ehe zwischen Frau und Mann zum Symbolbild der christlichen Lebens-und Erziehungsweise empor gehoben. Damit ist nur ein wahrer Christ, wer heiratet, um Kinder zu zeugen und dann aber auch verheiratet bleibt, bis der Tod ihn von dem Partner scheidet. Dieser klerikale Grundsatz wird dank der vielen " Christen " in der Legislative, nämlich im Bundestag, in Form der bisher geltenden BGB-Regelungen im Familienrecht eingebettet und zum unumstößlichen Recht in Stein gemeißelt.
Selbst das BVerfG hat in seiner dem EGMR-Urteil vorgängigen Entscheidung so geurteilt.

Da die Pfaffen, die Amtskirchen und ihre Vassallen,vornehlich ind er CDU/CSU nun einen Tritt in den Alerwertesten aus Straßburg erhalten haben, bleibt zu hoffen, dass das BRD-Recht zügig abgeändert wird.

Allerdings sollten jenes 1/3 der Kinder, die aus nicht ehelichen Beziehungen stammen, sich nicht zu früh freuen. Auch den vielen tausend Vätern sei gesagt, dass damit der Weg zur Gleichbehandlung nur de jure geebnet wurde. Denn: Es gibt im Bereich des zwischenmenschlichen Zusammenlebens gerade hier eine unendliche Anzahl an Variationen, um den Vätern das zugebilligte Sorgerecht abspenstig zu machen. Hierzu stehen nicht nur frustrierte Mütter, sondern auch hyper frustrierte Waden beißende echtsanwältinnen jeder Zeit ein.

Damit bleibt die wilhelminische Binsenweisheit zu beachten, wonach Recht haben, Recht bekommen und Recht durch setzen - drei Paar Schuhe sind. Wie wahr!

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