Orosz, Marx und die Dresdner CDU bekommen Licht ans Fahrrad!


 Die Straßenverkehrsordnung ist für viele Verkehrsteilnehmer oft ein Buch mit Sieben Siegeln. Wer den Egoismus pur erleben möchte, der erhält tagtäglich eine wahre Lehrstunde dazu, wenn er sich in das Getümmel begibt, was auf vielen Straßen und Autobahnen herrscht.
Um dem kompletten Chaos Einhalt zu gebieten, haben findige Kollegen der Jurisprudenz, Verkehrsplaner, Politiker und sonstige Experten die Straßenverkehrsordnung ( StVO ) erschaffen. Sie ist seit über 80 Jahren in Kraft und dabei unzählige Male überarbeitet und neu gefasst worden.
Weil die Regelungswut des Gesetzgebers auch hier kaum Grenzen kennt, wurden zudem das Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) und die Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung ( StVZO ) hinzugefügt.
Dann gibt es zur diesen Vorschriften noch eine Reihe von so genannten Anhängen.

In einem dieser Anhänge zur StVO, nämlich Anhang Nummer 2, finden sich viele Abbildung zu dem Aussehen der Verkehrszeichen ( VZ ). Zu jenen VZs zählt deshalb im Anhang 2 zur StVO unter Abschnitt 5 - Sonderwege - die Nummer 237 , welches wie folgt aussieht:


Zeichen 237
StVO, Verkehrszeichen Nr. 237: Radweg
Radweg
Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Über die Bedeutung jenes VZ gibt eine Verwaltungsvorschrift nähere Auskunft:


Zu Absatz 4 Satz 2
I.Allgemeines
81. Benutzungspflichtige Radwege sind mit Zeichen 237 gekennzeichnete baulich angelegte Radwege und Radfahrstreifen, mit Zeichen 240 gekennzeichnete gemeinsame Geh- und Radwege sowie die mit Zeichen 241 gekennzeichneten für den Radverkehr bestimmten Teile von getrennten Rad- und Gehwegen.
92. Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten.
103. Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig.
114. Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen, kann auf der Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt werden. Ist das nicht möglich, ist die Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr in Betracht zu ziehen. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.
125. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2 ff.
13Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
II.Radwegebenutzungspflicht
14Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.
15Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß
1.eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn
a)von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein Radfahrstreifen mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung" abgetrennt werden kann oder
b)der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,
162.die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn
17a)er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:
18aa)Zeichen 237
baulich angelegter Radweg
möglichst
2,00 m
mindestens
1,50 m
19Radfahrstreifen
(einschließlich Breite des Zeichens 295)
möglichst
1,85 m
mindestens
1,50 m
20bb)Zeichen 240
gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts
mindestens 2,50 m
außerorts
mindestens 2,00 m
21cc)Zeichen 241
getrennter Fuß- und Radweg
Für den Radweg
mindestens 1,50 m
Zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung vgl. Nummer II 3 zu § 2 Abs. 4 Satz 3.
22Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.
23Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen;
24b)die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut und unterhalten wird und
25c)die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.
26Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sicht feld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl. zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.
273.und bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur auf der Fahrbahn sowie im Umfeld die örtlichen Nutzungsansprüche auch für den ruhenden Verkehr nicht entgegenstehen.
28III.Über die Kennzeichnung von Radwegen mit den Zeichen 237, 240 oder 241 entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach Anhörung der Straßenbaubehörde und der Polizei. In die Entscheidung ist, soweit örtlich vorhanden, die flächenhafte Radverkehrsplanung der Gemeinden und Träger der Straßenbaulast einzubeziehen. Auch kann sich empfehlen, zusätzlich Sachkundige aus Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer zu beteiligen.
29IV.Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichenfalls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Vgl. Nummer IV 1 zu § 45 Abs. 3; Rn. 56.
Zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4
I.Radwege ohne Benutzungspflicht
30Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241. Dabei ist zu beachten, dass
311. der Radverkehr insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten durch Markierungen sicher geführt wird und
322. ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radweg nicht durch den ruhenden Verkehr genutzt wird.
II.Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)
331. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.
342. Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet werden.
353. Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.
364. Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.
375. Voraussetzung für die Anordnung ist, dass
a)die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;
b)nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu überqueren sind;
c)dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht.
386. An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße das Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren." oder Zeichen 206 „Halt. Vorfahrt gewähren." jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen. Zum Standort der Zeichen vgl. Nummer I zu Zeichen 205 und 206. Bei Zweifeln, ob der Radweg noch zu der vorfahrtberechtigten Straße gehört vgl. Nummer I zu § 9 Absatz 3; Randnummer 8.
Zu Absatz 4 Satz 5
395.Ein Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein.
40III.Radfahrer haben das Recht, einen Seitenstreifen zu benutzen. Eine Benutzungspflicht besteht dagegen nicht. Sollen Seitenstreifen nach ihrer Zweckbestimmung auch der Benutzung durch Radfahrer dienen, ist auf eine zumutbare Beschaffenheit und einen zumutbaren Zustand zu achten.

Viel Tam - Tam für wenig Qualität, könnte der Radfahrer in unserer Landeshauptstadt mit Fug und Recht behaupten. Die Fahrradwege sind eine Katastrophe. Es sei denn, sie wurden mit viel Kohle von der EU an der Elbe nahezu paradiesisch breit ausgebaut.
Ansonsten hat der Radfahrer bei der schwarzen Stadtverwaltung unter Führung der blassen Orosz rein gar nichts zu lachen. Schlaglöcher, Absenkungen, gemein gefährliche Wegeführung entlang von Raserstrecken oder ein jähes Ende eines Fahrradweges, zählen zu den Qualitätsmerkmalen der Dresdner Radwege.
Die CDU - Garde unter Orosz setzt, wie zuvor auch jene bei dem FDPler Rosberg und die anderen CDUler, wie Ex - OB  Wagner auf den motorisierten Verkehrsteilnehmer, denn der bringt erheblich mehr Knete in die ständig leeren Kassen.

Auf eben jenen Missstand wollten die " GRÜNEN " mit einem Wahlplakat zu der anstehenden Europa - und gleichzeitigen Stadtratswahl hinweisen. Damit handelten sie sich Ärger ein. Der Master of Desaster der schwarzen Verkehrspolitik heißt Marx. Er ist aber kein Verwandter zu dem großen Vorbild aller Kommunisten und solcher Anhänger, die vorgeben, es zu sein, sondern ein biederer CDUler mit begrenztem Horizont. Statt sich um gravierende infrastrukturelle Probleme zu kümmern, wie eben jene im Bereich der Fahrradwege, interessiert sich Marx oder besser, dessen Verwaltungsmitarbeiter Rainer K., nun für das Plakat der Partei " Die GRÜNEN " und sieht darin eine Verwechselungsgefahr mit eben jenen Verkehrszeichen Nummer 237 im Anhang 2 des 5. Abschnitts zur StVO.

Mensch Meier, Marx, welcher Teufel hat da die Schwarzen in seiner Behörde geritten? Verwechselung eines Wahlplakats mit einem Verkehrszeichen. Ein Wahlkampfslogan der " GRÜNEN " soll die Funktion eines Verwaltungsakts haben? Da lachen doch die Hühner!

Und so war in der Online - Ausgabe bei " menschen - in - dresden. de " zu lesen:

" Im Streit um das Fahrrad-Plakat von Bündnis 90/ Die Grünen gibt sich die Stadtverwaltung offenbar mit dem Überkleben des abgebildeten Fahrrads zufrieden. “Es zeichnet sich eine Lösung ab, die darin besteht, denjenigen Teil der Plakate, der einem amtlichen Verkehrszeichen gleicht, zu überkleben”, heißt es in einer Antwort von Baubürgermeister Jörn Marx (CDU) auf Anfrage von menschen-in-dresden.de. “Mit dem Überkleben ist eine Verwechslung ausgeschlossen”. Marx hatte eingeräumt, dass der Widerspruch der Grünen gegen den Bescheid der Straßenverwaltung zulässig sei. Ob er begründet ist, werde derzeit noch geprüft.
Am 30. April hatte die Dresdner Straßenverwaltung den Kreisverband der Grünen aufgefordert, bis zum 4. Mai alle Wahlplakate, auf denen ein Fahrrad, das dem Verkehrszeichen 237 ähnelt, abgebildet ist, zu entfernen und angedroht, andernfalls selbst tätig zu werden. Gegen diese Aufforderungen haben die Grünen Widerspruch eingelegt und das umfangreich auf sechs Seiten begründet. Sie bestreiten die Verwechslungsgefahr mit einem Verkehrsschild, da das beanstandete Produkt grün statt blau, das runde Fahrradsymbol teilweise angeschnitten und überdeckt und das Ganze deutlich sichtbar auf Presspappe aufgezogen sei. Außerdem seien derzeit aufgrund des Kommunalwahlkampfes eine Vielzahl von Plakaten verschiedenster Parteien im Straßenraum zu sehen. Dies würde zusätzlich eine “Gesamtwahrnehmung als Wahlplakat” bestärken, heißt es in der Antwort der Grünen.
Um das Entfernen der Wahlplakate am 4. Mai zu verhindern, hatten der Kreisverband die Fahrräder auf den Wahlplakaten mit roten Aufklebern verdeckt. Darauf steht nun: “Dieses Plakat wurde wegen Gefährdung der Ordnung verboten. Die Stadtverwaltung”. Bis jetzt gibt sich die Stadtverwaltung damit zufrieden. "

Die Argumentation ist völlig hirnrissig, Marx! Wer, in Gottes Namen und dem des gemeinen Wählers, soll das Wahlplakat der " GRÜNEN " mit einem zugelassenen Verkehrszeichen Nummer 237 verwechseln, wenn er als Radfahrer auf den vielen Schlagloch - Suchstrecken in Gestalt der Dresdner Fahrradwege, eher 5 Meter Sichtfeld beachtend, dabei ständig den Allerwertesten zu heben hat, damit dieser und die weiteren, die die Männlichkeit auszeichnenden " Cojones " nicht in Mitleidenschaft genommen werden? Abenteuer Fahrradfahrt durch Dresden! Mir ist es dabei " wurscht ", ob mich irgendein Wahlplakat animieren könnte, einen Fußweg zum Radweg zu missbrauchen oder einen Radweg zum Fußweg umzufunktionieren, weil vor irgendwelchen Gastronomieeinrichtungen ( siehe u.a. Kesseldorferstraße ) die Stühle und Tische den Selbigen versperren.
Ich muss eh dabei darauf achten, nicht ins Stolpern zu geraten oder einen Abflug von eigenen Drahtesel zu riskieren, weil Stolperkanten, Krater im Weg und sonstige Hindernisse die Strecke zum Slalom - Parcours verkommen lassen.

Marx indes interessiert sich nur führ die Möglichkeit, dass das Wahlplakat der " GRÜNEN " angeblich zum Verwechseln ähnlich dem des VZ 237 ist. Da gab es schon einmal einen Rechtsstreit der Stadt Dresden gegen die " GRÜNEN " wegen eines Plakats, dass den US - Präsidenten Obama zeigte, welches von den Schwarzen in der Orosz - Riege verboten werden sollte.


http://www.meindresden.info/dresdner-news/neu/article/zoff-um-welterbeplakat-mit-barack-obama.html

Orosz und Ihre " Experten " unterlagen in dem Rechtsstreit, weil der Tatbestand der " Staatsbeleidigung " nach § 90 a StGB nicht einmal ansatzweise erfüllt war. Das amtlich verfügte Verbot des Verbreitens dieses lustigen Plakats hatte denn auch keinerlei Bestand vor dem Verwaltungsgericht. Eine krachende Niederlage für die " Schwarze " Orosz nebst CDU - Hofstaat, deren Denkmuster wohl immer noch in die dunkelsten Zeiten der Maulkorb - Politik der DDR - SED behaftet zu sein scheint.Und so kalauere ich, frei von der Leber weg:

Orosz, Orosz, geht in Dresden um.
Orosz, Orosz, hält die Leut´für dumm.
Ob Obama oder nackig,
ihre Verbote sind oft knackig.
Nun hat sie´s mit dem Verkehr,
fort mit Plakat - VZ 237, bitte sehr.
Doch die GRÜNEN zeigen ihr die Karte,
überall miese Radwege, aber warte.
Orosz, kriegt noch Eine geklebt,
damit das Wahlplakat auch weiter lebt.
Und die Moral von der Posse:
Orosz, Marx, das war ´ne Glosse.

Queen und " Bicycle Rcace  " aus dem Jahr 1978 ":








  


Kommentare

Octapolis hat gesagt…
ja, dresden ist wohl an fahrradfahrerunfreundlichkeit kaum zu überbieten. aber daran wird sich so schnell auch nichts ändern.

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