Das Amtsgericht Augsburg und die seltsame Auslegung der Meinungs - und Pressefreiheit.
Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Die Pressefreiheit hat in diesem, unserem Land, eine gleichrangige rechtliche Stellung.Auch der Datenschutz in Form der informationellen Selbstbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht als eines, mit Grundrechtseigenschaften behaftetes, weiteres Rechtsgut, in diese, vom Staat besonders zu schützende Gruppe, einzustufen. So weit, so klar! U nklar scheint diese Wertung allerdings dann, wenn andere Grundrechte, wie das Persönlichkeitsrecht, diametral jenen Rechtskonstituten entgegen stehen. In jenen Konfliktfällen muss der Jurist eine Güterabwägung vornehmen. Welches schützenswerte Recht dann höher eingeordnet werden kann, bleib auch hier, eine Auslegungssache. Das ist auch in jenem Fall so zu sehen, der sich bereits im Herbst 2012 zutrug und am Dienstag, 29. 01. 2013 seinen vorläufigen Höhepunkt erhielt. Der Ordnungsreferent der Stadt Augsburg Volker U. ( CSU, was sonst? ) schmiedet seit g...