May´s " Brexit " - Füller
Nun ist es also soweit: " Brexit means Brexit! " wurde vorgestern in den Nachmittagsstunden von der britischen Premierministerin Theresa May offiziell in die erforderliche Form umgesetzt. Sie unterschrieb in ihrem Amtssitz Downing Street No. 10 das Austrittsgesuch zur Europäischen Union. Das von May mit einem edlen Füller unterzeichnete Gesuch wurde einen Tag später dem Europäischen Parlament in Straßburg vorgelegt. Nun darf frisch, fromm, fröhlich ( oder auch weniger gut gelaunt ) aber vielleicht ein wenig frei, bis zum 29. März 2019 über die Austrittsmodalitäten geplaudert werden.
Wobei es wohl auch um ein bisschen Geld gehen wird. Die Nachrichten haben zirka 60 Milliarden Euro angegeben. Nicht gerade ein Taschengeld. Aber: Großbritannien hat das schon.
Und auch die Milliarden für die Altlasten, wie Pensionsansprüche der hoch bezahlten EU - Politiker aus Großbritannien, sind nicht von Pappe. Eine 44 Jahre alte Ehe ist eben nicht billig, wenn sie geschieden werden soll. Doch: Großbritannien ist eben groß. Das werden die schon stemmen.
Und wenn nicht: Kann ja der teure Füllfederhalter aus Goldbestandteilen und der Original - Austrittsantrag bei ebay meist bietend versteigert werden, um einen Obolus zur Schuldentilgung zu erzielen. Immerhin waren die Umstände bei der May´schen Amtshandlung der Krawall - Presse in England auch einen Bericht wert. May´s Füller: selten, teuer, historisch!
Die Folgen jener bindenden Unterschrift, mit der das Verfahren gemäß Artikel 50 des Lissabon - Vertrags ausgelöst wurde, sind indes unabsehbar.
Und deshalb brat´mir doch einer einen Storch, wenn jetzt nicht eine Armada an Rechtskundigen an dem Austrittsprozedere für enorm viel Moneten herum werkeln wird. Dat nennt sich auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Schließlich muss diese Vorschrift mit dem prallen - insbesondere ökonomischen - Leben erfüllt werden:
Art. 50
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil.
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen.
Na, denn: Viel Erfolg!
Pelayaran und " May "
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