Immer wieder ein Ärgernis: Die Parkraumnot
Die Sommerhitze hält viele Länder in ihrem Würgegriff. Bei Temperaturen von mehr als 35 Grad wird . das Leben so manches Mitteleuropäers zu einer Tortur. da erbringt ein Besuch in der Nähe von Wasser vielleicht eine Abkühlung. Wer einen See in der Nähe hat, für den könnte das Badevergnügen sogar kostenfrei werden. Eintritt wird nämlich in der Regel dort nicht verlangt. Allerdings dürften zumeist Parkgebühren anfallen.
So auch an dem Hollener See, der nur knapp einen Kilometer von uns entfernt liegt.
Seit dem dort eine Gaststätte aufgebaut wurde, wird der kommerzielle Grundgedanke, die Freizeitanlage attraktiver zu gestalten, auch im Bereich der Parkflächen umsetzen zu wollen, forciert.
Zunächst wurden diese durch eine Schranke nur noch für PKW, Kleinbusse oder Motorräder zur Verfügung gestellt. Ausreichende Parkplätze sind nämlich auch an Freizeitarealen sehr oft rar.
Nun ist - wie so häufig - ein Mangelzustand Anlass genug, um ein Geschäftsmodell zur Behebung dessen zu entwickeln.
So auch am Hollener See.
Hier ist seit einigen Jahren ein rechtsfreier Zustand erkennbar, der möglicherweise jetzt noch verstärkt werden konnte, denn:
Zweckverband Erholungsgebiet Hollener See Eching / Unterschleißheim
Fürholzener Straße 14
85386 Eching
Vorab per EMail: liegenschaften @eching.de
Bewirtschaftung der ausgewiesenen Parkflächen Hollener See, Am Fretz 3, 85386 Eching
Sehr geehrte Damen und Herren,
als regelmäßiger Nutzer des Erholungsgebietes Hollerner See sind uns während des Passierens der hier bestehenden Parkflächen einige bautechnische Veränderungen aufgefallen. So ist beispielsweise eine neue Sperranlage am und innerhalb des Zufahrtbereiches installiert worden, die offenkundig eine unkontrollierte Zu - und Abfahrt auf das Gelände verhindern soll. Ferner existieren seit kurzem zwei, zurzeit noch nicht funktionstüchtige Bezahlautomaten auf dieser, durch weitere manuell funktionierende Schranken, abgegrenzten Fläche.
Hierzu ist aus den Printmedien zu entnehmen, dass damit eine geplante Parkgebührenstaffelung, die unter anderem folgendes vorsieht:
- Tagesgebühr ( saisonal gestaffelt ) 4,-- Euro
- Keine Barzahlung an den beiden Automaten möglich
- Digitales Erfassungssystem
umgesetzt werden soll.
Außerdem bestehen weiterhin Irritationen hinsichtlich der Nicht - bzw. Beachtung der gesetzlichen Regelungen zu den potentielllen Nutzern mit Behindertenstatus.
Unbeachtet bleibt dabei ebenso der Nutzerstatus der Fahrzeuge mit Elektroantrieb.
In welcher technischen Form die Erfassung von Motorädern und / oder ähnlichen Verkehrsmitteln erfolgen soll, erscheint ebenso unklar, wie die Frage nach der hierbei anzusetzenden Gebührenhöhe sowie jene bei parkenden Kleinbusen / Wohnmobilen / Fahrzeugen mit Wohnanhängern.
Wie eine weitergehende Recherche ergeben hat, obliegt seit 2023 dem Betreiber der Gastronomie " Hecht & Sonne GmbH ", Am Fretz 3, 85386 Eching, die Unterhaltung eines Teils der bestehenden Parkplätze. Ferner soll die Bewirtschaftung des Großteils des angebotenen Parkraumes durch die " Park & Swim GmbH " mit identischen Geschäftssitz erfolgen.
Laut Handelsregistereintrag besteht bei der am 20. 07.2023 gegründeten und bei dem AG - Registergericht - München eingetragenen " Park & Swim GmbH ", Eching, mit dem dort definierten Geschäftszweck bezüglich der Geschäftsführung Personengleichheit.
Grundlage für eine mutmaßlich übertragene Bewirtschaftung eines Teils der Parkflächen auf die " Park & Swim GmbH " ist damit ein Beschluss im Rahmen einer - wohl ordentlichen - Sitzung des " Zweckverbandes Erholungsgebiet Hollener See ", die nach der Gründung der vorbenannten GmbH erfolgt sein muss.
Als KdöR unterliegt der Zweckverband dem kommunalen Haushaltsrecht und somit innerhalb dessen den Vorschriften nach dem Vergaberecht ( GWB, VgV ).
Unsere Fragen lauten deshalb:
a) Welche der obigen Parkflächen werden von der " Hecht & Sonne GmbH " von welche werden von der " Park & Swim GmbH " bewirtschaftet bzw. eines anderen Pächters werden von diesen unterhalten?
b) Sind bei der Vergabe jener Dienstleistung die vorbenannten rechtlichen Vorgaben beachtet sowie eingehalten worden?
c) Wenn ja, existierten zum Zeitpunkt der Vergabe an die " Park & Swim GmbH ", weitere Bewerber?
d) Sollte dieses der Fall gewesen sein, nach welchen Kriterien - unter Beachtung der rechtlichen Prämissen - erfolgte der Zuschlag für die vorbenannte GmbH oder eines anderen Nutznießers ?
Aus der Vergangenheit ist uns mehrfach zu Ohren gekommen, dass die vorgängige Erhebung der nicht ausgewiesenen Parkplatznutzungsentgelte - vorsichtig formuliert - in " hemdsärmeliger " Form erfolgte. Insoweit beziehen wir uns hierzu auf die richtungsweisende Entscheidung des OLG Bamberg - Az.: 3 UKl 21 7 25 - sowie den Vorgaben aus der PAngV hinsichtlich der zwingend anzubringenden Preistafeln.
An diesen fundamentalen Bedingungen fehlte es bislang. Womit den von jener - in der Tat rechtswidrigen Praxis der Parkplatzgebührenerhebung - Betroffenen ein Rückforderungsanspruch zustehen könnte.
Hierzu bitten wir deshalb ergänzend folgende Fragen zu beantworten:
a) Ist beabsichtigt, die gesetzes - und regelkonforme Umsetzung der Parkplatzbewirtschafung durch die letztgenannte GmbH seitens des Zweckverbandes zu überprüfen?
b) Werden von seiten des Zweckverbandes Maßnahmen ergriffen, um eine rechtskonforme Bewirtschaftung der sich auf derzeit 600 PKW - Stellplätzen umfassenden Areals zu gewährleisten?
c) Ist dabei eine Überprüfung , gekoppelt mit einer Auflage hinsichtlich der - eventuell rechtswidrig - ausgeübten Praxis der späteren Verrechnung der zuvor entrichteten Tagesgebühr auf einen Mindestverzehrbetrag von 30 Euro bei der Gastronomieeinrichtung " Hecht & Sonne " vorgesehen?
Mit freundlichen Grüßen
Vielleicht wird dammit ein Geschäftsmodell beendet, dass sich in anderen Landkreisen bereits etablieren konnten?

Kommentare