Lutz Bachmann vor dem Amtsgericht Dresden: Der Strafprozess ist eine große Show!



Ab heute, den 19. April 2016, steht ein Ehrenmann mit Namen Bachmann und dem Vornamen Lutz vor dem Amtsgericht - Strafrichter - in Dresden. Er sitzt jedoch die meiste Zeit. Zwar nicht in der Justizvollzugsanstalt , wie er es einige Jahre davor bereits musste, sondern auf der so genannten Anklagebank, die er aus verschieden Gerichten schon kennt. Nur bei dem Eintreten des Vorsitzenden, des Einzelrichters, muss sich Lutz B. erheben, so, wie seine neben ihm sitzende Verteidigerin. Dieser Ablauf ist dem Lutz B. bereits in Fleisch und Blut über gegangen. Er kennt die Gepflogenheiten zu Genüge, die bei den Strafgerichten einzuhalten sind.
Schließlich war Lutz B. öfters als Angeklagte dort anwesend.

Lutz B. vorbestraft. Das ist per se kein Makel oder auch keine besonderes Privileg. In diesem, unserem Lande, gibt es davon viele Hunderttausend. Uli Hoeneß zählt zu dieser unübersehbaren Menschenmenge, Karl - Heinz Rummenigge auch und auch Klaus Zumwinkel, der ehemaliger Post - Chef, Boris Becker, der vormalige Wimbledon - Sieger und auch Thomas Middelhoff, der Ex - " Arcandor " - Vorstandsvorsitzende, der mit zahlreichen, betrügerischen Tricksereien, ein Millionenvermögen ergaunert, das ihm jetzt bald wieder abgeknöpft wird.

Doch Lutz B. ist kein Wirtschaftsgauner, er ist kein Steuerhinterzieher und Wimbledon hat er auch nie gewonnen. B. ist ein einfacher Deutscher. Aber dafür - so seine eigene Wertschätzung - ein guter, ein sehr guter Deutscher. B. möchte nämlich nicht islamisiert werden. Er möchte auch nicht von einer Flüchtlingswelle überrollt werden. Er gedenkt auch nicht, in der Nähe einer Moschee zu wohnen. Deshalb spricht B sich gegen eine drohende Überfremdung aus. Er geht gegen jene kulturelle Verfremdung aktiv vor. B. hat deshalb " Pegida " gegründet. In diesem Verein ging es bald drunter und drüber. Jeder kämpfte gegen Jeden. B. gegen Oertel, die gegen X, Y, Z.

Und alle zusammen bekämpften die Medien. Diese wurden als " Lügenpresse " diffamiert. " Lügenpresse " deshalb, weil sie angeblich nur einseitig und von den herrschenden Parteien, der Regierung und den Staatsorganen beeinflusst, über Ereignisse berichten würden. Eine plumpe Verdrehung sämtlicher Tatsachen, denn es gibt sie nicht, die staatlich gelenkte Einheitspresse, die indoktrinierenden Medien. es sind Hirngespinste von Abgehängten, Gescheiterten und verkrachten Existenzen. So, wie Bachmann eine ist.

Der muss sich seit heute wegen des Verdachts der Volksverhetzung vor dem Amtsgericht in der sächsischen Landeshauptstadt verantworten. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Dresden wirft ihm vor, auf seiner Facebook - Seite Ende 2014 Asylbewerber pauschal als " Gelumpe ", " Viehzeug " und " Dreckspack " bezeichnet zu haben. Damit soll B. den Tatbestand des § 130 Absatz 1 Lit. 2 StGB erfüllt haben.

Aus dem umfangreichen und komplizierten Gesetz lässt sich indes nicht unbedingt heraus lesen, ob B. mit diesen Titulierungen ( deren Urheberschaft er jetzt bestreitet ) den Tatbestand überhaupt erfüllt hat. Kritiker dieser Norm sprechen ohnehin von " Gesinnungsrecht ".

Ob zudem eine über ein Soziales Medium, dieser Eintrag geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, bleibt gleichfalls fraglich. Wenn B. andere dazu aufgerufen haben sollte, sich in gleicher Weise abfällig, beleidigend oder hetzerisch über Asylbewerber zu äußern, könnte es für ihn doch noch sehr eng werden.

B. indes nutzte den medial aufgemotzten Prozessauftakt für eine Einmann - Show. Er stellte sich mit eigens dafür erworbener Designer - Brille der lauernden Meute aus dem Bereich der " Lügenpresse " und fabulierte von einem inszenierten Verfahren gegen ihn, dass zudem politisch motiviert sei.

So darf sich ein, auf Selbstdarstellung achtender Angeklagter in einem freien Land gerne geben. Hauptsache es bringt ihn in die Öffentlichkeit und führt gleichfalls zur Erhöhung seines Kontostandes. Der Show - Man Bachmann, eben.

Jeder soll nach seiner Facon selig werden, soll einst der Preußenkönig Friedrich II. als Lebensmaxime in seinem absolutistischen Staat proklamiert haben. Klar doch, nur nicht auf Kosten von Minderheiten und des Steuerzahlers.



[22. März 2011–27. Januar 2015]
1§ 130. Volksverhetzung. 
2(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
  • 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  • 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  • 31. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
    • a) verbreitet,
    • b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    • c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
    • d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
  • 42. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
5(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
6(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
7(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
8(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

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