Das Krankengeld, die AOK, der Ärger.
Was steht in § 44 des Fünften Sozialgesetzbuches ( SGB V )? Das steht unter anderem in § 44 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Aha! Und dieser gesetzliche Anspruch - in der Fachterminologie Entgeltersatzleistung - wird am dem ersten Tag nach dem Ablauf der höchsten sechswöchigen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewährt. Eine wunderbare Einrichtung, könnte der ahnungslose Arbeitnehmer und Anspruchsteller meinen. Ein starkes Stück Sozialstaat, würden es die Parteipropagandisten sämtlicher Couleur hinaus posaunen. Doch die Realität sieht völlig anders aus. Zunächst ein Mal muss der Versicherte der Krankenversicherung durch eine ärztliche Bescheinigung ( Attest ) den Nachweis erbringen, dass er sich in der Heilbehandlung befindet ( § 46 ...