Das Krankengeld, die AOK, der Ärger.



Was steht in § 44 des Fünften Sozialgesetzbuches ( SGB V )?
Das steht unter anderem in § 44 SGB V:

 Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

Aha!

Und dieser gesetzliche Anspruch - in der Fachterminologie Entgeltersatzleistung - wird am dem ersten Tag nach dem Ablauf der höchsten sechswöchigen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewährt. Eine wunderbare Einrichtung, könnte der ahnungslose Arbeitnehmer und Anspruchsteller meinen. Ein starkes Stück Sozialstaat, würden es die Parteipropagandisten sämtlicher Couleur hinaus posaunen.

Doch die Realität sieht völlig anders aus.

Zunächst ein Mal muss der Versicherte der Krankenversicherung durch eine ärztliche Bescheinigung ( Attest ) den Nachweis erbringen, dass er sich in der Heilbehandlung befindet ( § 46 Satz 1 Ziffer 1 SGB V ) oder als arbeitsunfähig krank geschrieben ist ( a.a.O. Ziff. 2 )

Das Krankengeld beträgt nur 70 v.H. des als Durchschnittswert der letzten drei Monate zugrunde gelegten  Brutttoentgelts, höchsten jedoch 90 % des Nettoentgelts ,das vor dem Eintritt des Krankengeldbezugs gezahlt wurde. Hierdurch entsteht - nachdem das Krankengeld auch nachträglich noch zu versteuern ist, ein realer Einkommensverlust von zirka 30 % netto durch den Bezug von Krankengeld. Wie sich dieses berechnet steht in § 47 SGB V, einem Regelungsmonstrum mit 6 Absätzen.

Dann ergibt sich noch aus § 48 SGB V, dass die Bezugsdauer von Krankengeld wegen der bestehenden Erkrankung innerhalb von 3 Jahren auf 78 Wochen begrenzt wird ( 1, 5 Jahre ).

Und schließlich, dass das Krankengeld nur nachschüssig gezahlt wird. Das bedeutet, wenn der letzte Tag der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit abgelaufen ist, wird eine Berechnung durch die Krankenkasse vorgenommen und eine Zahlung anhand dieser erfolgen. Damit muss das Krankenkassenmitglied zunächst in Vorleistung treten oder sich eine Zwischenbescheinung durch den behandelnden Arzt ausstellen lassen.

Vom letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Auszahlung liegen dann noch mindestens 5 Werktage oder sogar 7 Tage, wenn ein Wochenende dazwischen liegt.

So wartet dann der Kranke bei einer festgestellten Arbeitsunfähigkeit von zunächst 3 Wochen mindestens 4 Wochen bis zur Zahlung des Krankengeldes. Da kann es dann schon mal finanziell betrachtet richtig eng werden. Vor allem dann, wenn zum Monatsersten die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, wie Miete, Nebenkosten oder Kreditraten abgebucht werden.

Wenn dann auch noch fadenscheinige Gründe, wie beispielsweise das Fehlen eines Kreuzes auf der formatierten ärztlichen Bescheinigung zum Anlass genommen wird, um die vorliegende Zahlung zu verzögern, kann es zu ernsthaften Problemen kommen.

Da ist eine Krankenkasse, wie die andere. Vor Zahlung oder Leistungen wird sich möglichst gedrückt. Bei eigenen Forderungen die Vollstreckungskeule angedroht.

Und wie die " AOK Plus für Sachsen und Thüringen - Die Gesundheitskasse " aus der Eigenwerbung " Wir lassen Sie nicht im Regen stehen, ebendeshalb zahlen wir Ihnen Krankengeld ab dem .... " eine Farce werden lässt, kann ich in einer Geschichte aus 1001 Nacht schön erzählen.

Da wurde zunächst unter dem Vorwand, dass der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeit nicht durch Kreuzchen - Setzung festgestellt habe, die Zahlung auf satte 12 Tage hinaus gezögert. Dann wurde von der so genannten " Gesundheitskasse " moniert, dass der behandelnde Arzt die Krankschreibungsdauer nicht so lange hätte vornehmen dürfen. Ein lächerliches Argument, denn die Erkrankung und die Heilungsdauer wird von eben jenem Arzt und nicht der AOK - Sachbearbeiterin festgestellt. Und schließlich kennen sich die dortigen Mitarbeiterinnen nicht einmal in den eigenen Vorschriften aus, denn bei einer mehrwöchigen Krankschreibung muss die Krankenkasse das zu erwartende Krankengeld auf Antrag oder nach Ermessen in Form einer dann angemessenen Abschlagzahlung entrichten.

Wer sich aber bewusst oder unbewusst über die geltenden Vorschriften hinweg setzt, ist kein Dienstleister, kein Vertragspartner und auch nicht glaubwürdig; der ist einfach nur peinlich und unfähig und dagegen helfen nur juristische Mittel.

Besser aber noch, man (n)/frau wird erst gar nicht krank, denn sonst wird es nicht nur teuer sondern es gibt einen Haufen Ärger - vor allem mit der AOK.

In diesem Sinne: " Gut´s Nächtle mit de, Schlummer - Heile Welt - Liedchen vom James, dem Last, dem guten Alten: " Morning at Seven " oder besser: " Morgens um Sieben ist die Welt noch in Ordnung " ( 1969 ) :


Der ultimative Kick für alle Frühaufsteher ohne Krankengeldanspruch!


 

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