Die IKK, das SGB und der Fluch der Unwissenheit
Vor knapp 3 Wochen erhielten wir - spät, aber immerhin noch nicht zu spät - ein verspätetes Geburtstagsgeschenk von unserer einstigen Krankenkasse. Nein, keine geforderte Beitragsrückerstattung für die rechtswidrig zu viel kassierten Zusatzbeiträge in 2016, nein, es war ein Widerspruchsbescheid. Immerhin gaben sich darin die drei Granden aus dem bestellten Umfeld der selbst verwalteten Krankenkasse mit dem Namen " Innungskrankenkasse Sachsen und Thüringen ", sichtlich Mühe, um um den heißen Brei herum zu schreiben.
Es geht - wie schon geschrieben -, um die zu Unrecht eingesammelten Zusatzbeiträge in Höhe von 1,4 % des Bruttoentgelts, die die GKV ab Januar 2016 von jedem Versicherten verlangt hat, obwohl wir die Mitgliedschaft zu dem Krankenversicherer - sowohl ordentlich, als auch außerordentlich - gekündigt hatten. Die erste Beendigungsmöglichkeit steht einem Versicherten zu Seite, wenn er mehr als 18 Monate in irgendeinem dieser, viel zu vielen Vereine, die nahezu identische Leistungen lobpreisen ( und diese dann im Auslegungsfall einfach nicht erbringen ), Mitglied war. Die zweite Variante ist dafür vorgesehen, dass der Versicherer - wie hier die IKK Sachsen und Thüringen - Zusatzbeiträge erhebt oder auch Beiträge erhöht.
Nun, gut, um dieses Recht geht es hier aber nicht. Der Streit wird auf einer anderen Ebene ausgetragen, die da heißt: Informationspolitik der Krankenkassen. Und hier liegt der Hase eigentlich im Pfeffer. Der Haufen bei der IKK hatte ja bekanntlich die monatlichen Zusatzbeiträge auf 1,4 % heraufgeschraubt; darüber aber erst Ende Dezember 2015 die Mitglieder informiert. Ein Bauerntrick, mit dem die alsbald erbosten und in Scharen austretenden Versicherten, für die Dauer von drei Monate noch mittels des erhöhten Zusatzbeitrags abgemolken wurden.
Soweit, so schlecht.
Inzwischen liegt dem Sozialgericht Dresden zu Az.: S 18 KR 215 / 17 eine Klage vor, die ich zunächst als verklausulierte Untätigkeitsklage eingereicht hatte. Da die IKK sich in der Zwischenzeit bemüßigt sah, den Widerspruchsausschuss tagen zu lassen, war für mich klar, dass dieser selbstverständlich nicht zu unseren Gunsten entscheiden werden würde.
So kam es denn auch. Der Widerspruch gegen die schriftliche Ablehnung der IKK, die zu viel eingezogenen Beiträge zu erstatten, wurde abgebügelt.
Aus den Weiten meines BWL - und Jurastudiums zog ich eine erhellende Erkenntnis der vormals belegten Wahl - Pflichtvorlesungen im Sozialrecht heran, Aus jener Kombination von abgelaufener Zeit und einst sehr beengten Raum, in dem ich meine vielen Skripten fein säuberlich archiviert hatte, war mir ein Schema noch präsent, dass sich mit der Struktur der Selbstverwaltungsorgae der gesetzlichen Renten - und Krankenkassen beschäftigt hatte. Dieses Skript hatte einst ein Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Bremen, dass zu jener Zeit in einer schönen, alt bremischen Villa, an der Contrescarpe
( https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnhaus-Ensemble_Contrescarpe ) residierte, erstellt und uns Studenten während seines Seminars vorgelegt. Da dieser Vorlesungsstoff garantiert Klausur relevant sein musste, schaute ich mir die Übersicht genauer an. Ich hatte damals den richtigen Riecher. Es wurde in der Klausur des VRLSG Schrader nach den Organen der Selbstverwaltung, die einst durch die Reichsversicherungsordnung ( RVO ) bestimmt waren, gefragt.
Und daraus sog ich nun meinen Honig in dem jetzigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dresden.
Aus dem Rubrum des Widerspruchsbescheids der IKK konnte ich entnehmen, dass an der Ausschusssitzung drei männliche Mitglieder teilgenommen haben wollen. Hmmmh, drei? Eine krumme oder - mathematisch bezeichnet - eine ungerade Zahl , keine so genannte Primzahl also, die eine Parität ( https://de.m.wikipedia.org/wiki/Parität_(Mathematik) herstellen könnte.
Warum aber ausgerechnet drei Männeken über unseren Widerspruch zu befinden haben, wenn im Gesetz von einer paritätischen Besetzung der Ausschüsse die Rede ist, vermochte ich nicht zu klären. Vielleicht war ja ein Ausschussmitglied auf der Autobahn 4 irgendwo im Stau stecken geblieben? Oder er hatte verschlafen? Möglicherweise war das Mitglied bereits im Urlaub, um die günstigeren Vorsaisonpreise in Anspruch zu nehmen?
Egal, auf der ersten Seite des Widerspruchsbescheids sind drei Personen benannt. Und zwar zwei Arbeitgebervertreter und ein Ernannter aus der Arbeitnehmerschaft. 2:1, demnach zugunsten des Kapitals! Das liest sich nach schreiender Ungerechtigkeit. Erst einmal in Wallung gekommen, entfachte mein klassenkämpferisches Restmoment in mir, einen Impuls zur Grauen Masse unterhalb meiner Schädeldecke. Nein, so etwas darf nicht sein!
Ich klickte mich durch einige, einschlägige Seiten des allwissenden Internets und wurde mehrfach fündig. Deshalb beantwortete ich die schriftlich gestellte Frage des SG Dresden, ob die Klage nach der Vorlage des Widerspruchsbescheids durch die IKK weiter geführt werden soll, so:
" .............
hat
die Beklagte nunmehr den, dem Gericht bereits
vorgelegten Widerspruchsbescheid vom 06.06.2017 erlassen. Dieser ist bereits
aus formalen Gründen anfechtbar.
Gemäß
§ 36 a SGB IV kann die Beklagte qua Satzung den Erlass von
Widerspruchsbescheiden besonderen Ausschüssen übertragen. Aus § 36 a II SGB IV geht hervor, dass diese
Satzung die Zusammensetzung dieser Ausschüsse sowie die Bestellung deren
Mitglieder zu regeln.
Aus
§ 194 I Ziff 10 ergibt sich, dass die Beklagte durch eine Satzung die
Zusammensetzung sowie den Sitz der Widerspruchsstelle sowie die Art der Bekanntmachung festlegen
kann.
Anhand
der hierzu veröffentlichten Information der Beklagten, ergibt sich, dass die
Widerspruchausschüsse nach Maßgabe der der Vorschriften des SGB gebildet werden
und deren Besetzung aus jeweils zwei Vertretern der Versicherten und der
Arbeitgeber bestehen.
(
Vgl. hierzu: https://www.ikk-classic.de/oc/de/ikk-classic/ueber-uns/verwaltungsrat/widerspruchsausschuesse/
Aus
der vorlegten Widerspruchsentscheidung ergibt sich, dass lediglich drei
Ausschussmitglieder an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben und
zudem das Gremium nicht paritätisch besetzt war, da lediglich ein Vertreter der
Arbeitnehmerseite dem Spruchkörper angehört hat.
............. "
Parität heißt auch bei der IKK Sachsen Gleichheit vor dem Feind, auch wenn dieser in der vermeintlich unterlegenen Position sich zu befinden scheint. Doch: Nicht überall, wo Wissen auf dem Papier zu stehen hat, ist Wissen in dem Schädel des entsprechenden Verfassers enthalten.
Mal so ganz am Rande: Der wohl längst verstorbene Richter am Landessozialgericht Bremen Schrader war Wissender, denn sein Papier gab den Gesetzeswortlaut wieder.
In Anlehnung an einen zutreffenden Sponti - Spruch, der da lautet: " Wissen ist Macht. Nichts wissen, macht nichts! ", könnte es hier heißen:
" Unwissen macht Macht, wenn Wissen nichts macht! "
In diesem Sinne:
" The Movements " mit " In The Footsteeps Of Gagarin " :
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