Dummheit schützt nicht vor Vorstrafen oder Ignorantia legis non excusat!
Da das Abitur seit vielen Jahren zum Regel - Schulabschluss verkommen ist; das Gymnasium eher als der Durchlauferhitzer für den Versuch, über einen Hochschulabschluss, eine bessere Verwertung auf dem Arbeitsmarkt zu erlangen, zu sehen ist und ein Bachelor - oder Master - Fachhochschul - oder Universitätsabschluss, nicht unbedingt einen besonders intelligenten Menschen erbringt, denn die konsequente Verschulung in den Studiengängen durch das so genannte Bulimie - Lernen, verhindert dieses, kommt es nicht von ungefähr, dass mehr als die Hälfte aller Studentinnen und Studenten, dort die Brocken hinwerfen.
Zu den Massen - Studiengängen zählt zweifelsohne die juristische Ausbildung. In den rechtswissenschaftlichen Fakultäten waren zum Wintersemester 2014 / 2015 mehr als 109.500 Studierende eingeschrieben. Und dieses, obwohl die Durchfallquote mit etwa 40 % bei den Erstprüflingen und weiteren 50 % bei dem 2. Versuch enorm hoch ist. Zudem bestehen seit vielen Jahren schlechte Berufsaussichten; wobei die Anwaltsdichte - die Zulassung zur Anwaltschaft wird zumeist als Notlösung vieler Volljuristen gesehen - Jahr für Jahr steigt und die damit verbundene, wirtschaftliche Situation der jungen Rechtsanwälte sich dramatisch verschärft hat.
Unter diesen Bedingungen hat der sich in der Rechtswissenschaft Versuchende, nun wahrlich keine goldige Berufsperspektive. Und so kommt es nicht von ungefähr, dass viele Politiker eben Juristen oder Volljuristen, Rechtsanwälte eingeschlossen, sind.
Doch auch in den etablierten Parteien herrscht das Prinzip des Ellenbogeneinsatzes, um an die großen Fleischtöpfe zu gelangen.
Nur wahrlich völlig Verblendete versuchen einen anderen, einen Irrweg einzuschlagen. So auch der Bielefelder Sascha K. Er bestand mit 28 Jahren das Erste Staatsexamen und gedachte, den Vorbereitungsdienst für weitere 2 1/2 Jahre bis zur Erlangung der Zweiten Staatsprüfung antreten zu können. Doch: Das zuständige Justizprüfungsamt am Oberlandesgericht in Hamm / Nordrhein - Westfalen, lehnte seinen Antrag auf Zulassung zum Referendariat ab.
Die Zulassung wurde dem Mann deshalb verweigert, weil er in der Zeit von 2004 bis 2015 insgesamt 10 Mal wegen diverser Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde und er damit die zwingenden Voraussetzungen gemäß § 30 des Juristenausbildungsgesetzes NRW nicht erfüllt. Dort wird nämlich verlangt:
(1) Wer die erste Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land (§ 6 Abs. 1 Landesbeamtengesetz) mit der Dienstbezeichnung "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar" in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden will.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk oder zu einem bestimmten Einstellungstermin besteht nicht. Im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze soll jedoch die Aufnahme unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse in dem Oberlandesgerichtsbezirk ermöglicht werden, mit dem die Bewerberin oder der Bewerber durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen dauerhaft persönlich verbunden ist.
(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen:
1. wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Zulassung nicht würdig ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn sie oder er wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist;
2. solange der Bewerberin oder dem Bewerber die Freiheit entzogen ist.
(5) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden:
1. solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 1 führen kann;
2. wenn für die Bewerberin oder den Bewerber eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist;
3. wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs oder die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden.
(6) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst darf nicht deswegen versagt werden, weil die erste juristische Staatsprüfung nicht im Land Nordrhein-Westfalen abgelegt worden ist.
Tja, und hieran scheiterte der, sich selbst als Funktionär der - angeblichen Partei " Die Rechte " bezeichnende Diplom - Jurist Sascha K. Das Justizprüfungsamt verweigerte ihm den Zugang zum Referendariat. Nicht deshalb, weil er als Anhänger der " Holocaust - Leugner " öffentlich in Erscheinung getreten war oder weil er politischen Schwachsinn verbreitet, nein, weil er insgesamt 10 eingetragene Vorstrafen vorzuweisen hat
Gegen die Nichtzulassung, setzte sich K. - wie sollte es anders sein? - mit juristischen Mitteln zur Wehr und unterlag in den bisherigen Verfahren.
Das zuständige Verwaltungsgericht Minden entschied hierzu im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung so:
Diese Entscheidung wurde von der Beschwerdeinstanz, dem Oberverwaltungsgericht in Münster bestätigt. Etwa ein dreiviertel Jahr danach hat nun das VG Minden in der Hauptsache entschieden und die Klage des Diplom - Juristen abgewiesen.
Ein Anspruch auf Übernahme in den juristischen Vorbereitungsdienst besteht nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW nicht, wenn der Bewerber der Zulassung nicht würdig ist. Bei dem Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen ist.
Die für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst erforderliche Würdigkeit setzt voraus, dass der Bewerber nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit charakterlich geeignet ist, in einen Ausbildungsgang aufgenommen zu werden, der ihm die Befähigung zum Richteramt verschafft.
An der Würdigkeit fehlt es, wenn dem Bewerber ein schwerer Verstoß gegen das Recht, das er bereits während des Vorbereitungsdienstes mitunter eigenverantwortlich pflegen soll, zum Vorwurf gemacht wird. Nach der gesetzlichen Wertung des § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW liegt ein schwerer Verstoß in diesem Sinne in der Regel vor, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist.
Bei § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW handelt es sich um ein Regelbeispiel. Eine Unwürdigkeit ist danach weder zwingend gegeben, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, noch ist bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ohne Weiteres von der Würdigkeit des Bewerbers auszugehen. Unter Berücksichtigung der konkreten Tat und ihrer Folgen, des Verhaltens des Bewerbers nach der Tat, der Gesamtpersönlichkeit und der Sozialprognose für das zukünftige Verhalten des Betroffenen sowie der seit der Tat verstrichenen Zeit kann unter besonderen Umständen sowohl die Einstellung versagt werden, wenn eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verhängt worden ist, als auch eine Einstellung - ausnahmsweise - erfolgen, wenn die Freiheitsstrafe ein Jahr überschreitet.
In den Artikeln der vermeintlichen " Lügenpresse " war hierzu nachzulesen, dass der selbst ernannte " Volksbefreier " kein Rechtsanwalt werden darf. Diesen Berufswunsch hat er wohl geäußert. Konkret gesagt: Der Herr mit der rechten Gesinnung wollte sich - das bestandene 2. Staatsexamen und die Zulassung zur Anwaltschaft in der Hosentasche - als Strafverteidiger versuchen.
Hach, welch´edles Ansinnen. Er gedachte wohl, seine rechtsradikalen Kameraden aus der Partei " Die Rechte " ( Davon habe ich nie gehört! ) und sonstige Dummbratzen in den vielen Strafverfahren zu verteidigen.
Daraus wird wohl vorläufig nichts. Aber das Gericht gab ihm eine weitere Chance. Nach einer dreijährigen Wohlverhaltensphase, darf der Herr K. seinen Zulassungsantrag erneut stellen. Dann ist er im zarten Alter von 31 und ihm stehen dennoch die Türen für eine angestrebte Karriere als Strafverteidiger wieder offen. Das ist doch auch schon etwas?
http://www.westfalen-blatt.de/OWL/Lokales/Bielefeld/Bielefeld/2280898-Verwaltungsgericht-Minden-untersagt-Rechtsextremem-die-Fortsetzung-der-Ausbildung-Gericht-Unwuerdig-fuer-den-Juristenberuf
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-minden-4k1153-15-ii-rechtsextrem-staatsexamen-zulassung-unwuerdig-volljurist-nazi-referendariat/#writeComment
Merke also:
Quamquam iudicum ignoramus, tamen causam cognovimus, quod nunnulli iuris consulti de ea responderunt.
Oder anders ausgedrückt: Nicht Jeder dessen rechtes Herz heftig pocht, darf es frei schlagen lassen und Dummheit schützt vor Strafe nicht.
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