Parkscheibe nicht vergessen!



Heute Morgen hörte ich bei meinem immer bereiten Nachrichtensender MDR aktuell, dass ein durchaus lukratives Geschäftsmodel auch in unserem Freistaat zunehmend Nachahmer findet. Es wurde von dem benachbarten Bundesland Sachsen - Anhalt importiert und läuft so ab:

Eine Parkfläche, die - je nach Größe der Verkaufsfläche - von einem Geschäftsbetrieb zur Verfügung zu stellen ist, wird an einen weiteren Unternehmer verpachtet. Dieser stellt wiederum Personal ab, dass den Parkplatz überwacht und erforderliche Kontrollen des so genannten ruhenden Verkehrs vornimmt. Wie in anderen Bereichen auch, werden nämlich diese Gratis - Parkmöglichkeiten sehr oft von Unbefugten genutzt, die ihre Fahrzeug dort dauerhaft abstellen.
Das ist zumeist nicht erlaubt. Deshalb existieren oft entsprechende Verkehrstafeln und andere Hinweisschilder an und auf diesen Parkflächen, dass das Abstellen von Fahrzeugen nur den Kunden der Geschäfte gestattet wird. Außerdem ist die Parkzeit innerhalb einer solchen Hinweistafel angegeben. Sie wird hier zeitlich beschränkt.

Wer also dort parkt, sollte tunlichst die blau - weiße Parkscheibe auslegen und diese zuvor einigermaßen genau einstellen. Wird dieses vergessen, kann eine nicht unerhebliche Strafgebühr von bis zu 30 Euro fällig werden. Diese treibt der Pächter eventuell ein und scheut in manchen Fällen auch nicht die gerichtliche Geltendmachung. Dabei kann sich der geforderte Betrag dann schnell vervielfachen. Nun kommt es vor, dass ein Kunde das Auslegen der Parkscheibe schlichtweg vergessen hat. Klebt dann ein so genanntes " Knöllchen " unter dem Scheibenwischer, kann der Kassenbon hierzu Abhilfe schaffen. Wer die Parkscheibe schlichtweg vor dem Einkauf vergessen hat auszulegen, kommt bei Vorlage des Kassenbelegs mit einem blauen Auge davon. In solchen Fällen wird die Forderung fallen gelassen.

Das hilft allerdings dann nicht mehr, wenn das Fahrzeug bereits abgeschleppt wurde. Auch diese Möglichkeit besteht, denn wer unerlaubt die kostenlos zur Verfügung gestellte Parkfläche nutzt, der begeht eine so genannte Besitzstörung nach § 100 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ).
Dieses kann dazu führen, dass der Pächter des Parkplatzes einen Abschleppdienst herbei ruft und die saftigen Gebühren für das Entfernen des unerlaubt parkenden Fahrzeugs, dem Halter  oder Fahrer in Rechnung stellt und diese im schlimmsten Fall, sogar Gericht beitreibt. Dem Pächter steht nämlich hierzu ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Absatz I BGB oder § 823 Absatz II BGB in Verbindung mit § 1004 BGB zur Seite. Wird ein PKW / Fahrzeug abgeschleppt, droht dem Halter / Fahrer eine Forderung von bis zu 400 Euro und zusätzliche Gerichts und Anwaltskosten.

Das gleiche Schicksal könnte denjenigen treffen, der von einem Pächter einer Parkfläche aufgefordert wird, eine als Strafzahlung benannte Geldsumme an diesen zu bezahlen. Weigert sich dieser dann, können aus dem verlangte Sümmchen schnell bis 300 Euro werden.
Die rechtliche Basis für die Forderung, ist in einem mit dem Parkvorgang abgeschlossenen Mietvertrag und Dienstleistungsvertrag zu sehen, der den Nutzer der Parkfläche verpflichtet, die Bedingungen des Vermieters und Vertragspartners zu akzeptieren, wenn er sein Fahrzeug dort auf die Flächen abstellt. Selbst wenn ein ertappter Nutzer der Parkmöglichkeit sich darauf beruft, er habe von einer Vertragsstrafe nichts bewusst und sei auch damit nicht einverstanden, so handelt er beim beendeten Parkvorgang - so, unser Fachjargon - konkludent. Damit seht dem Parkplatzbetreiber eben das Strafgeld uneingeschränkt zu.

Dieser wiederum ist ja nicht aus sozialem Engagement tätig. Er ist auch kein Wohltäter, der dem - vornehmlich in Großstädten - sehr knapp bemessenen Parkraum nun uneigennützig für die viel zu vielen motorisierten Bewohner oder Besucher zur Verfügung stellt. Er will mit seinem Geschäft Geld verdienen. Hierfür ist er von Geschäftseröffnung bis Geschäftsschluss tätig. Für die Geschäfte selbst, vornehmlich viele Supermarktketten ist das eine win - win - situation, denn sie müssen kein eigenes Personal zur Überprüfung - und Überwachung abstellen, nehmen sogar noch einen ordentlichen Pachtzins ein und haben in der Regel nichts mehr mit der Sauberkeit und der Schneeberäumung oder dem Winterdienst am Hut.

Aber warum ausgerechnet eine Firma aus Düsseldorf diese Gelddruck - Idee nach Sachsen einführt, erschließt sich dem skeptischen Betrachter allerdings nicht. Es gibt hier mit Sicherheit not - und hungerleidende Dresdner und Sachsen, die liebend gerne ein Zubrot und mehr mit einer solch grandiosen Dienstleistung verdienen möchten. Immerhin klappt es in einigen Bereichen in der Neustadt - wo Parkraumnot ein elftes Gebot sein dürfte - und auch bei Einzelhändlern, wie der " Konsum " - Filiale dort, mit den gefertigten Seilschaften ganz prima ( https://draft.blogger.com/blogger.g?blogID=8221564797470254880#editor/target=post;postID=5717659558705664338;onPublishedMenu=allposts;onClosedMenu=allposts;postNum=0;src=postname ).

" The Blues Brothers " und " Tight Parking " - 1980:




Also: Parkscheibe nicht vergessen! Parkscheibe einstellen! Parkzeit einhalten!
Damit wird diesem Geschäftsmodel das Wasser abgegraben. Die blau - weißen Wunderscheiben gibt es überall umsonst!

Kommentare

Octapolis hat gesagt…
sorry, muss mal kurz klugscheißen:
das was die blues brothers da machen ist sicher "tight parking", dass lied hört aber auf den namen "peter gunn theme".
ist sonst nicht meine art, aber ich konnte nicht anders... ;o)
Lobster53 hat gesagt…
Hmmmh, jau, dat ist " Peter Gunn Theme ", in einer der vielen Versionen. Irgendwie habe ich das nicht richtig formuliert. Vielleicht so: Die " Blues Brothers " fahren zu den Klängen des " Peter Gunn Theme " mit einer Riesen - Schüssel durch enge Straßen. Suchen sie einen Parkplatz??? Na, denn: Viel Erfolg!

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