Der Blitzer von Schönberg
Das Jahr 2025 neigt sich langsam, aber dafür sicher, dem Ende zu. Es wird für viele menschen auf diesem Erdball eines, dass sich vornehmlich durch Kriege, Konflikte, Wetter - Chaotik auszeichnet. Zudem ist es geprägt von mindestens zwei Berufslügner, die ihre Macht in beispielloser Weise zur Selbstbereicherung und mehr missbrauchen. Aber auch jenseits der alltäglichen Missstände kann dem Durchschnittsmenschen so manches Malheur passieren, dass durchaus weitreichende Folgen auf sein Leben mit sich bringt. Hierzu zählen unangenehme Schreiben von Behörden. So von Bußgeldstellen im In - und Ausland.
Für die mehr als 49 Millionen Fahrzeughalter sind dieses beispielsweise die negativen Seiten der ausgelebten Mobilität. Besonders viele dieser Art von behördlichen Schreiben erreichten Autofahrer seit zirka 1 1/2 Jahren sofern sie auf der A 13 in Österreich unterwegs waren und auf dem Abschnitt vor der Mautstelle Schönberg in den Brenner - Tunnel eingefahren sind. Hier befindet sich nämlich wenige Meter vor dem Einfahrtsbereich ein stationärer Blitzer, der - ausgestattet mit der aktuellen Technik - täglich zwischen 1.000 bis 1.500 Geschwindigkeitsüberschreitungen dokumentiert. Der Grund ist erst auf dem zweiten Blick erkennbar. Hier wird eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h angezeigt. Die Beschilderung soll angeblich eher unzureichend sein, was die Vermutung zulässt, die österreichischen Verantwortlichen betrieben damit nur reine Abzocke.
Nun, ja, unsere Nachbarn südwestlich der Alpen, sie sind für den Automobilisten längst als Land der kreativen Ausführungen zum Abmelken derselben bekannt. Will heißen: Vorsicht, wenn die Fahrt durch die Republik Österreich führt. Hier lauern vielfältige Gefahren für den Autofahrer. Ob nun die mobilen Kontrollen der eilfertigen " ASFINAG " - Mitarbeiter sind, die nach der vorgeschriebenen Vignette Ausschau halten oder wenn an bewusst ausgewählten, unübersichtlichen Stellen an einer Autobahn ein stationärer Blitzer die zwangsläufig registrierte Geschwindigkeitsüberschreitung festhält und später ein Schreiben der zuständigen Behörde des Landeshauptmanns im Briefkasten liegt. Darin wird dem Adressaten mitgeteilt, wann, wie und wo er gegen die bestehenden Verkehrsvorschriften verstoßen haben soll.
Das Schreiben ist mit " Anonymverfüngung " betitelt und wird auf Grundlage von § 49 a des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ausgefertigt. Sofern die darin die festgesetzte Geldstrafe nicht höher als 365 Euro beträgt kann die Behörde ein solches Verfahren einleiten. Es richtete sich gegen den ermittelten Halter des Fahrzeuges, dass bei einem festgestellten Verkehrsverstoß durch Abfrage bei dem Kraftfahrzeugbundesamt in Flensburg elektronisch abgefragt wurde.
https://de.wikipedia.org/wiki/Anonymverfügung
https://www.tirol.gv.at/anonymverfuegung/
Wird die geforderte Geldstrafe nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, leitet die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Hierin wird der Halter des betreffenden Fahrzeuges aufgefordert, den vollständigen Namen des Führers zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes mitzuteilen. Diese Pflicht gilt auch über den Verfolgungszeitraum von 3 Jahren fort. Wer dem Auskunftsersuchen nicht nachkommt, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden.
https://de.wikipedia.org/wiki/Strafverfügung_(Österreich)
Die Verjährungsfrist von drei Jahren umfasst auch die Vollstreckung von Geldstrafen wegen geahndeter Verkehrsdelikten.
Die Vollstreckung festgesetzter Bu0gelder durch österreichische Behörden setzen diese konsequent um. So wird ab einer Geldstrafe ab 25 Euro ein Vollstreckungsersuchen an die zuständige Behörde des Wohnsitzfinanzamtes gestellt und anschließend ein Vollziehungsbeamter im Rahmen der Amtshilfe auf den Weg gebracht. Der wiederum sämtliche Möglichkeiten des des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, wie beispielsweise Sachpfändung, Lohnpfändung und noch unangenehmer: eine Kontopfändung durchführen kann. Das wird in der Regel nicht nur teurer, sondern führt zumeist zu unnötigen Scherereien.
Nun kursieren im weltweiten Netz auf diversen Portalen, auf denen sich zum Teil Automobilisten tummeln, die den fahrbaren Untersatz als Fetisch vor sich hertragen, irrige Meinungen, gepaart mit Falschinformation und einer Melange aus bewusst gestreuten Halbwahrheiten, wonach Geldstrafen aus dem Nachbarland nicht bezahlt werden müssen.
Diese Märchen sollte ein Betroffener schnellstens als solche ad acta legen und sich Gedanken machen, wie er die verhängte Strafe bezahlen möchte. Notfalls sollte er sich den Betrag von Verwandten, Freunden oder Bekannten besorgen, einen Kredit aufnehmen oder die eingeschränkten Möglichkeiten einer Ratenzahlung nutzen. Notfalls kann er einen Rechtsanwalt aufsuchen und sich dort kundig machen.
Nur in Ausnahmefällen ist das Vollstrecken der österreichischen Geldstrafen in Deutschland nicht zulässig. Dann nämlich, wenn der tatsächliche Fahrer ein Familienangehöriger ist und der von dem Verfahren Betroffene sich deshalb auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Hierzu stellte der Europäische Gerichtshof in Straßburg fest, dass das in der Republik Österreich praktizierte Recht, das ein Zeugnisverweigerungsrecht hier nicht vorsieht, gegen höherrangiges EU - Recht verstößt und eine Vollstreckung in Deutschland verboten bleibt.
https://www.bussgeldkatalog.org/anonymverfuegung-oesterreich/
Doch: Hier ist Vorsicht geboten. Wer sich in der Materie nicht auskennt oder einen Anwalt an seiner Seite wähnt, wird eine böse Überraschung erleben.
Merke also: Lieber zahlen, die österreichischen Kassen der Blitzeraufsteller mit füllen helfen. Noch besser: Langsamer fahren!
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