Ein Weihnachtsgeschenk von " amazon " ?


 


Dass die Vorweihnachtszeit sich vor allem mit Vorfreude auf die Dinge, die ab dem 24. Dezember unter oder neben dem vielleicht aufgestellten Tannenbaum liegen könnten, skizzieren lässt, dürfte wohl unstrittig sein. Ob es nun klein, größere oder später nicht gefallene Präsente sind, dürfte dabei vollkommen egal sein. Hauptsache es sieht nach einem Geschenk aus. 

So plärrt die Werbung uns mit sinnfreien Slogan, wie " Weihnachtszeit, du schöne Zeit " die ohnehin schon arg strapazierten Ohren voll. Der Handel bemüht sich - alle Jahre wieder -, um Umsatzsteigerungen. Allerdings agiert der Konsument bislang eher zurückhaltend. Deswegen wird von dort aus erneut an der Preisschraube gedreht. Dieser Methode ist auch der Online - Händler " amazon " nicht abgeneigt.

Der erhöhte beispielsweise Mitte September des Jahres 2022, als uns die Covid - 19 - Seuche ordentlich zu schaffen machte, still und leise die Abonnentenbeiträge für seine " prime " - Kunden. Dieses zwar nur um einen Euro pro Monat, womit danach statt 7,99 Euro eben 8,99 Euro zu berappen sind. Das hört sich eher moderat an, doch da macht es eben die Masse. Bei weltweit mehr als 200 Millionen Abonnenten oder mehr als 17 Millionen in Deutschland, summieren sich damit recht erkleckliche Beträge, die in die Schatulle des Handelsriesen fließen.

Doch mit der einseitigen Preiserhöhung, die auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters fußt, ist das so eine rechtliche problematische Sache. Dabei stellt sich nämlich die Frage, ob dieser einseitig die in dem mit dem jeweiligen Kunden geschlossen Vertrag enthaltenen Bedingungen ändern kann, ohne diesen zuvor gefragt zu haben.

Die dazu angewandte " Vogel friss oder stirb " - Methode birgt - zumindest in Deutschland -  das Risiko damit gegen geltendes Recht zu verstoßen. Ob das so ist, wollte die Verbraucherzentral Nordrhein - Westfalen juristisch geklärt wissen und reichte gegen den US - amerikanischen Giganten Klage bei dem Landgericht Köln ein. Die Zivilrichter in der Domstadt sahen in der Verfahrensweise von " amazon " einen Verstoß gegen geltendes Privatrecht und gaben der Klage statt. Auch die daraufhin von " amazon " eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln führte zu keinem anderen Ergebnis. Auf der Seite von Stiftung Warentest heißt es dazu: 

Die Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen zog vor Gericht. Sowohl das Land- als auch das Ober­landes­gericht urteilten: Die Bedingungen von Amazon sind unwirk­sam, die Preis­erhöhungen damit rechts­widrig.

Land­gericht Düssel­dorfUrteil vom 15.01.2025
Aktenzeichen: 12 O 293/22
Ober­landes­gericht Düssel­dorfUrteil vom 30.10.2025 

- Zitatende - aus: https://www.test.de/Rechtswidrige-Preise-bei-Amazon-Prime-Abos-Schnell-und-leicht-zur-Erstattung-6192729-0/

Auch wenn die beiden Entscheidungen zugunsten der vielen Abonnenten noch nicht der Weisheit letzter Spruch sind, denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Möglichkeit der Revisionseinlegung bei dem Bundesgerichtshof eingeräumt, so können die betroffenen Kunden bereits jetzt ihre Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Handelskonzern geltend machen. Hierfür bieten bereits einige Online - Informationsdienste entsprechende Hilfestellungen an. Auf  deren Seiten kann der Nutzer einen so genannten Musterbrief für die erwünschte Rückerstattung der zu Unrecht einkassierten Beträge herunterladen und diesen ergänzen, um ihn an die Hauptniederlassung des Konzerns abzusenden ( Einwurfeinschreiben wäre dabei eine sichere Vorgehensweise ).

Immerhin darf sich ein Abonnent über 39 Euro zuzüglich Zinsen erfreuen, wenn er denn die vorgeschlagenen Verfahrensbedingungen einhält.

Na, bitte, geht doch. Dem Glatzkopf Benzos wird es nicht weiter wehtun. Die knapp 800 Millionen zahlt der locker aus der Portokasse. Und, wer zu seiner Hochzeit Hunderte mit Privatjets einfliegen lässt, dafür mehrerer Millionen Euro ablatzt, sich dabei einen Dreck um die Umwelt der anderen Menschen schert, der kann auch den abgezockten Kunden ein kleines Weihnachtsgeschenk in dieser Form überreichen.   


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