Ein unverbesserlicher Rechtsbrecher mit erhöhter krimineller Energie.
Geprägt von dem im Adenauer - Land vorherrschenden, klerikalen Zeitgeist, entwickelte das Rechtssystem ein Eigenleben, dass wiederum zu einer Über - und Unterordnung im Verhältnis der staatlichen Institutionen zum Bürger stand.
Als einst die ohnehin verquastete Juristensprache mit zusätzlichen Moral - Vokabular angereichtert wurde, gab es - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgesegnet - derartige Verhaltensvorgaben, wie:
- das Aufstellen eines Kondomautomaten in der Männertoilette einer öffentlichen Gaststätte stellt ein sittenwidirges Rechtsgeschäft dar;
- die Untervermietung von Räumen an ein minderjähriges, verlobtes Paar zum Zwecke des vorehelichen Zusammenwohnes erfüllt den Tatbetsand der Kuppelei gemäß 3 180 Absatz 1 Strafgesetzbuch, wenn nach der Wertung aller Umstände, der Vermieter damit rechnen muss, dass dort das der außerehelich Geschlechtsverkehr vollzogen wird
( http://de.wikipedia.org/wiki/Kuppelei )
- nimmt eine Ehefrau, ohne die, durch den Ehemann erforderlich Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erkennbare Zustimmung des Ehemanns zu dessen Ausübung, eine Volltagsberufstätigkeit auf und vernachlässigt dadurch gröblichst die ehelichen Pflichten zur Haushaltsführung und Kinderbetreuung, so stellt ein derartiges, nachhaltiges Verschulden gegen die Ehepflichten einen Grund für die Ehescheidung dar;
( gleiches galt auch, wenn sich die Ehefrau vielfach weigerte, dem Ehemann auf dessen Verlangen, beizuwohnen )
Aus jenen unsäglich spießbürgerlichen und absurd moralisch gefärbten Zeiten, entstammt auch die Formulierung eines Strafsenats des BGH, der in einer Revisonsentscheidung zur einem Verfahren gegen einen Mehrfach - oder Intensivtäter, fingerzeigend ( nicht den berühmten Stinkefinger, allerdings ) unumwunden fest stellte:
" Der Angeklagte ist ein unverbesserlicher Rechtsbrecher mit erhöhter krimineller Energie.... "
Dieses abwertende Vokabular und jene Formulierung wurde daraufhin nahezu 1:1 in vielen Strafurteilen der Untergerichte übernommen und den einschlägig oder mehrfach Vorbestraften in regelmäßiger Weise in den eigenen Urteilen um die Ohren geschlagen.
Hieraus entsprang auch die so genannte " Drecksack - Theorie ", die bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Richtern oder Spruchkörpern, dann zum Tragen kam, wenn die Beweislage in der Anklage eher dünn war, das Gericht diese indes zuließ und auch in der Hauptverhandlung keine hieb - und stichhaltigen Beweise zur Tat des Angeklagten erbracht werden konnten. In solchen Fällen begaben sich die Damen und Herren Kollegen aus den Besoldungsgruppen R1 bis R 8 auf die Moral - Ebene und drehten solange an dem Sachverhalt herum, bis sich aus einer erkannten Gesamtschau der Verhaltens und der Person des Angeklagten sowie der Tatumstände, eben ein Täter entstand, der der Angeklagte war.
Motto: " Wir können dir zwar keine direkte Tatbeteilung oder die Tat selbst nachweisen, aber da du aufgrund deines uns bekannten Vorlebens ein Drecksack bist, bekommst du von uns dafür eben die Strafe aufgebrummt. "
Von der moralischen Festsellung des " unverbesserlichen Rechtsbrecher mit erhöhter krimineller Energie " ist der BGH und sind die Untergerichte inzwischen abgerückt. Auch hier hielt endlich der Zeitgeist Einzug. Nicht deshalb, weil auch die Dritte Gewalt - so der Vorwurf der rechtsnationalen - sowie neo - faschistischen Wutbürger - sich inzwischen dem Gutmenschentum widmet, sondern, weil jene Art von Belehrungen außerhalb der Vorschriften und Normen unangebracht sind.
http://openjur.de/u/451314.html
Da las ich in einigen Ausgaben der " SäZ " die Artikel von jenen beruflich, im täglichen Zugzwang stehenden Journalisten, die sich in der Gerichtsberichterstattung versuchen und stellte hierbei fest, dass es sich in schöner Abfolge überwiegend um Alltagskriminalität handelt:
- " Fast vier Jahre Haft für Steuerbetrug ". Hier wurde über Exportgeschäfte mittels Scheinfirmen im Baltikum berichtet, bei denen dem Fiskus ein Gesamtschaden von fast zwei Millionen Euro entstanden sein soll. Der Angeklagte erhielt eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten ( SäZ " v. 7./8. März 2015, S. 6 )
- " Mit viel Leidenschaft in die Pleite ". Der Bericht befasst sich mit dem Ex - Präsidenten der SG Dynamo Dresden, der wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott und Betrug zu verantworten hatte. Der einstige Präsident des Gelb - Schwarzen erhielt daraufhin einen Strafbefehl in Höhe von 630 Tagessätzen in nicht benannter Höhe erhalten. Hiergegen legte der Angeklagte Einspruch ein und erhielt sogar einen Teilerfolg. Der Betrugsvorwurf wurde nicht weiter abgehandelt und so erhielt R. eine Geldstrafe von 10.500 Euro. Dieses Urteil ist rechtskräftig ( " SäZ , a.a.O. )
- " Der digitale Tankbetrug ". Das Amtsgericht Dresden verhandelt derzeit gegen eine Betrügerbande, die mittels " Skimming " an Tankautomaten innerhalb des europäischen Raumes einen geschätzten Gesamtschaden von 3, 5 Millionen Euro verursacht haben sollen. Die Personengruppe soll die Daten von Tankkartenbesitzer ausgespäht und anschließend Doubletten hiervon gefertigt haben. Vermutlich wurde dann über jene Duplikate Dieselkraftstoff erworben, in entsprechenden Behältern eingelassen und später verbilligt weiter verkauft. Die Beweislage wird jedoch im aktuellen Strafverfahren vor dem AG Dresden als dürftig bewertet, weil die erforderlichen Plastekarten bei den Angeklagten nicht aufgefunden werden konnten, wohl aber Minikameras und weiteres, dazu gehöriges Equipment. ( " SäZ ", a.a.O., S. 8 )
In der selben " SäZ " - Ausgabe wird dann noch über die Zunahme von Fahrraddiebstählen von ca. 1.900 im Jahr 2008 auf in etwa 5.500 2013 berichtet ( a.a.O., S. 17 ), über den Diebstahl von Vermessungstechnik in einem Mehrfamilienhaus, die missglückten Versuche des " Enkeltricks " sowie den Diebstahl zweier Kleinwagen ( " SäZ ", a.a.O., S. 19 ).
Den Vogel bei der Berichterstattung über jene Kriminellen in Dresden und umzu, schiesen zwei Redakteure mit ihrem Artikel über ein Totschlagsdelikt in Dresden - Prohlis ab ( " SäZ., a.a.O., S. 8 u. 19 - doppelt gemoppelt, hält besser ).
Nach einer Auseinandersetzung unter starkem Alkoholeinfluss soll ein 58 -Jähriger seine 46 Jahre alten Kontrahenten erstochen haben.
Wer diese Berichte unter einem völlig neutralen Aspekt nun bewertet, müsste zu der Erkenntnis kommen, dass es überall nur Kriminelle gibt.
Doch tatsächlich ist dieses denn eher ein Trugschluss, weil das gesamte Leben, das Miteinander der Menschen ständig komplexer und wohl auch komplizierter wird, fällt es schwer, so manches Verhalten als nicht strafwürdig anzuerkennen. Weil aber nicht jedes andersartige Verhalten sofort strafbar sein muss, die Medien zudem nur von solches Fällen berichten, die vielleicht einen Gesetzesverstoß beinhalten, kann dieser Rückschluss, einer kriminellen Gesellschaft, schnell gezogen werden.
Die unverbesserlichen Gesetzesbrecher mit erhöhter krimineller Energie sind aber genauso eine strafrechtliche Fata Morgana, wie die sichere Gesellschaft.
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