Hiebe für Leipziger Graffti - Sprayer.


Ob Graffitis nun Kunst, Sachbeschädigung oder einfach nur Dummheiten sind, damit hat sich die hiesige Justiz längst und zudem intensiv befasst.
Ein Urteil des BGH lautet nämlich: Die Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB erfasst nur den Zusammenschluss zu Straftaten mit einer erheblichen Gefahr für die öffentliche  Sicherheit, aber auch dann, wenn Parolen mit rechtsextremen Inhalt
über Farbsprühaktionen, die den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB erfüllen, öffentlich zugänglich gemacht werden.
( BGH 3 StR 583 / 94 ).

Weniger hoch hängen andere Gerichte diese Sprühaktionen:

http://www.graffitianwalt.de/graffiti-urteile/

Strafbar sind sie in der Regel immer. Wer dabei ertappt wird, muss auch mit saftigen Schadenersatzforderungen durch die geschädigten Eigentümer rechnen.
Die Strafen sind zumeist dann eher das kleiner Übel; die Zivilverfahren indes ruinös, denn die dabei erwirkten Titel können 30 Jahre lang vollstreckt werden.

Dieses Unbill droht zwei Leipziger Männern indes nicht, denn sie wurden bei einer Graffiti - Aktion in der malayischen Hauptstadt Singapur ertappt und nun von einem Gericht zu neun Monaten Haft und - das ist zusätzlich sehr schmerzhaft - jeweisl drei Stockschlägne auf das entblösste Gesäß verurteilt.

Auweia!

Beide Männer waren im November 2014 in ein U - Bahn - Depot in Singapur eingedrungen und hatten dort einen Waggon besprüht. Die 21 und 22 Jahre alten Verurteilten müssen die Strafe nun antreten. Die Hiebe werden mittels eines Rohrstocks verabreicht. Schmerzhaft ist dieses alle Male.

Und so gaben sich die beiden Leipziger denn auch reumütig und sehr einsichtig:

"Dies ist die dunkelste Episode in meinem Leben", sagte der Ältere vor Gericht. "Ich ärgere mich wegen dieser dummen Tat über mich selbst." Der Jüngere sagte: "Ich verspreche, nie wieder so etwas zu tun. Ich muss mich nicht nur bei Ihnen, sondern auch bei meiner Familie entschuldigen, die ich so beschämt habe."

Auch im Ausland sind Garffitis nicht gern gesehen und das Besprühen von Gegenständen im öffentlichen Raum gilt auch dort als strafbewehrtes Vergehen. 
Nun setzt es Hiebe für die Liebe und dem Triebe nach dem bunten Spray auf fremden Eigentum.

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