Verloren



Neben den am 24. 02. 2022 seit zirka 4.00 Uhr morgens auf die Hörer und Seher der mehr als 360 deutschsprachigen Programme herein prasselnden Meldungen zu dem " Ukraine - Krieg ", gab es auch andere, nicht so dramatische Nachrichten. Hierzu gehörte, dass die amerikanische Pop - und Rocksängerin Tina Tuner ( T.T. ) in einem Zivilverfahren vor dem Bundesgerichtshof letztinstanzlich unterlag. Hierin versuchte die Sängerin einer nicht so bekannten und erfolgreichen Kollegin das Führen ihres Namens in deren Musikshow zu untersagen.

Das Landgericht Köln hatte der US - Amerikanerin zunächst Recht gegeben und die mittels  Plakatwerbung von einem Veranstalter initiierte Bühne - Show " SIMPLY THE BEST  -  die Tina Turner Story  " in dieser Form für rechtlich unzulässig erklärt, da hierüber der Eindruck erweckt worden sei, die Sängerin sei persönlich an dem Bühnenwerk beteiligt (  LG Köln, 22.01.2020 - 28 O 193/19 ).

Das Oberlandesgericht Köln hob im Berufungsverfahren diese Entscheidung auf ( OLG Köln, 17.12.2020 - 15 U 37/20 ).

Nun hatte der BGH darüber zu befinden.

Und der wies die Revision der Sängerin T.T. als unbegründet zurück ( BGH, 24.02.2022 - I ZR 2/21 ).

 Der genaue Sachverhalt kann unter anderem hier eingelesen werden:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/IZR2-21.html

Die grundsätzlich zu klären Rechtsfrage lautete: Überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Sängerin, dass sich auch in dem Kunsturhebergesetz nieder schlägt oder das grundrechtlich besicherte Recht der Kunstfreiheit?

Der BGH urteilte zugunsten der Kunstfreiheit, weil die durch eine entsprechend aufgemachte Plakatierung, auf der auch ein Foto der als Double in der so genannten  Tribute - Show, beteiligten Sängerin Dorothea Fletcher erkennbar ist, beworbene Veranstaltung nur indirekt mit der mittlerweile 82 - jährigen Sängerin in Verbindung stünde. 

T.T. s Rechtsanwälte sahen das etwas anders und erhoben für die US - Amerikanerin, die seit Jahren in der Schweiz lebt, gegen den verantwortlichen Veranstalter ( COFO Entertainment GmbH & Co KG in Passau ) Klage. 

https://www.spiegel.de/panorama/leute/tina-turner-verliert-streit-um-doppelgaengerin-vor-dem-bundesgerichtshof-a-dae446b8-102d-4802-b6eb-681f8922537d

Nun steht zumindest vorerst ( T.T. könnte jedoch, selbst als US - Bürgerin und zudem in der Schweiz wohnend eine Verfassungsbeschwerde erheben oder unter bestimmten Umständen noch den Europäischen Gerichtshof ( EuGH ) anrufen ).

Allerdings dürften die rechtlichen Hürden hierfür zu hoch liegen, denn die einst bundesweit aufgeführte Veranstaltung ( Tribute - Show ) reklamiert für sich lediglich, dem musikalischen Schaffen von T.T. zu huldigen.

Nun, ja, Tribute mit einem vermeintlichen Double der T.T. oder nicht, als ich das Plakat vor einigen Jahren am schmuddeligen Eingangsbereich des Bahnhofs in Dresden - Plauen sah, war für mich zu keinem Zeitpunkt klar, dass es sich dabei um eine von oder mit T.T. durchgeführte Veranstaltung handelt. Ich kannte allerdings diese Abzocker - Masche mit anderen Musikgrößen, wie Pink Floyd. Elvis etc. Weshalb ich hierzu sofort die unabänderliche Wertung von " so ein Mist... " traf.

Schund bleibt Schund und Tribute - Shows sind dieses alle Male. Zudem gilt für mich längst - T.T. - Fans mögen mir verzeihen - ich hätte selbst in den Jahren ihres aktiven Wirkens nie eine T.T. - Veranstaltung besucht.


ERNA SCHMIDT  -  Reif für die Insel  -  Live ´ 69 - ´71 :

   


Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

" Eine Seefahrt, die ist lustig. " - nur nicht in den 60er Jahren zum AOK - Erholungsheim auf Norderney.

" Oh Adele, oh Alele, ah teri tiki tomba, ah massa massa massa, oh balue balua balue. " und die Kotzfahrt nach Wangerooge.

Was ist eigentlich aus dem Gilb geworden?