Wie viele Rechtsradikale verträgt die sächsische Justiz?





Artikel 97 Absatz des Grundgesetzes in der derzeit geltenden Fassung besagt, dass " Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind ".

Aha!

Die Praxis sieht indes etwas anders aus. Der Richter dürfte nicht nur dem Gesetz " unterworfen " sein, sondern er ist ein Bestandteil eines hoch komplizierten " Räderwerks ", das nur dann funktioniert, wenn er dem Gesetz, dessen beinhalteten Begriffen und vielleicht gar den einzelnen Buchstaben ein gewisses Maß an Leben einhaucht. Das ist nicht immer leicht. Es gelingt demnach nicht jedem Richter. Aber: Zumeist kann der Richter seine Aufgaben erfüllen. Anderenfalls würde dieses Staatsgebilde in sich zusammenfallen.

Die bei der Berufsausübung ständig hoch gehaltene " richterliche Unabhängig " erfährt aber in der Praxis auch ihre Grenzen. Dann nämlich, wenn dank der hierarchischen Strukturen, die auch in der Justiz vorherrschen, damit verbundene Zwänge, die richterlich Unabhängigkeit ins Wanken geraten lassen.

Ein Beispiel hierfür, lässt sich nachlesen:  

https://www.deutschlandfunk.de/nur-dem-gesetz-unterworfen-richterliche-unabhaengigkeit-auf.724.de.html?dram:article_id=395246

Ein anderer Fall, der mit dem Erstgenannten, keinerlei Gemeinsamkeiten hat, geistert aktuell und erneut durch die Medien. Eine Amtsrichterin aus der sächsischen Stadt Meißen hat sich durch unliebsame, zum Teil auch sinnfreie Äußerungen den Zorn des über ihr schwebenden Disziplinar - Apparats zugezogen. Und nicht nur diesen. Es laufen Bestrebungen, jene non - konforme Dame aus ihrem Amt zu entfernen.

Die Meißener Amtsrichterin hatte sich mehrfach unbotmäßig zu gesellschaftspolitischen, insbesondere religiösen Problemen geäußert. Anlass genug, dass das Sächsische Justizministerium eine Disziplinarklage gegen jene Vertreterin der Dritten Gewalt eingereicht hat.


 https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/dresden/meissen/disziplinarklage-amtsrichterin-facebook-islam-100.html



Die Hürden für eine Entfernung aus dem Amt sind - aus gutem Grund und unter Bezug auf die Vergangenheit, vornehmlich jene in den Jahren des Faschismus - sehr hoch. So steht in § 30 des Deutschen Richtergesetz dazu folgendes: 

§ 30


Versetzung und Amtsenthebung




(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur

1.im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
2.im gerichtlichen Disziplinarverfahren,
3.im Interesse der Rechtspflege (§ 31),
4.bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)

in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.

(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.

(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.


Während einer Richteranklage bislang keinerlei praktische Bedeutung zukommt ( https://de.wikipedia.org/wiki/Richteranklage ), sieht es bei dem gerichtlichen Disziplinarverfahren etwas anders aus. Der hier bestehende, stufige Sanktionskatalog sieht eine Reihe von dienstrechtlichen Maßnahmen nach dem Bundesdisziplinargesetz vor ( https://de.wikipedia.org/wiki/Disziplinarverfahren ). Wonach die Entfernung aus dem Dienst ein scharfes Schwert ist, dass zwar keine faktisches Berufsverbot nach sich zieht, jedoch für den betroffenen einen gravierenden Einschnitt in dessen Leben bedeuten kann.

Nun soll die Meißener Amtsrichterin für wiederholt öffentlich verbreitete missliebige Meinungen kein Recht mehr sprechen dürfen. Wird da nicht mit Kanonen auf einen Spatz geschossen? Selbst wenn der Rahmen des auch in ihrem Fall geltende Mäßigungsgebots möglicherweise gesprengt worden sein könnte, weil die Dame mit der schwarzen Amtstracht nunmehr dem Islam die Einstufung als Religion abgesprochen hat und jenen als " menschenverachtende faschistische Ideologie " qualifiziert haben soll, dürfte diese - dümmliche - Meinungsäußerung wohl kaum als ein schwerwiegender Verstoß gegen das Mäßigungsgebot, das ja Bestandteil der richterlichen Dienstpflichten ist, einzuordnen sein.

Zumal der Islam als Weltreligion eingestuft werden muss. Dass zwischen dem, was der Koran als Grundlage bei der Ausübung des Glaubens gilt und der realen Praxis eine enorme Diskrepanz besteht, dürfte deshalb nicht zum Anlass genommen werden, um die Religion als solche zu verteufeln. Auch im Namen des Christentums und im Zeichen des Kreuzes wurden und werden Verbrechen begangen. 

So dürfte denn die öffentliche Meinung der werten Frau Richterin am Amtsgericht Meißen in Sachsen wohl eher den Tatbestand der Ahnungslosigkeit, denn den justiziablen eines Verstoßes gegen das von ihrem Dienstherrn auferlegte Mäßigungsgebot erfüllen. Oder, um es in die Worte des verstorbenen Ex - Bundeskanzlers Helmut Schmidt zu kleiden:

" Wer keine Ahnung hat, sollte lieber den Mund halten! "

Dass es sich bei der Frau Richterin am Amtsgericht Meißen um eine rechte Radikale dabei handeln könnte, ist deshalb eher unwahrscheinlich. Mögen ihre getätigten Äußerung als krude gelten, so erfüllen sie wohl kaum jene Voraussetzungen, um sie des Dienstes zu entheben - eine Rüge oder ein Verweis reichen hierbei vollkommen aus. Und weil dieser gesamte Schismus medial hoch gekocht wurde, sollte denn auch auf jene dienstrechtlichen Sanktionmöglichkeiten hingewiesen werden, statt gleich mit der Keule der Amtsenthebung zu argumentieren. 


ABACUS  -  Song For Brunhilde  -  1971:





  


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