" Wucher, bleibt Wucher "?


Rund um die Person des 1. Bürgermeisters der Gemeinde Eching ( PLZ 85386 ) bleibt es nach wie vor sehr unruhig. Weil er einst, nämlich ab Juli 2016 auch angetreten war, um dem zuvor gesichteten " schwarzen Filz " zu beseitigen, hat er sich bei der hiesigen CSU, aber auch in den Nachbargemeinden, nicht unbedingt beliebt gemacht. Selbst als er in seinem Amt mit überwältigender Mehrheit wieder gewählt wurde, ließ die CSU an ihm kein gutes Haar. 

Jetzt schlug die " dunkle Seite der Macht " mit Macht zurück.

Gegen den amtierenden Bürgermeister der Gemeinde Eching wird gleich zweimal wegen mutmaßlicher Vergehen durch die Staatsanwaltschaft Landshut ermittelt. Zunächst gilt in beiden Fällen der Grundsatz der Unschuldsvermutung, wie er durch Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ) kodifiziert ist.

Allerdings hindert diese die Medien, respektive die lokale Presse nicht daran, zu jenen Vorwürfen eine Berichterstattung abzufassen. Das wurde bislang in hinreichender Form auch getan. So war dazu unter anderem in der " Echinger Zeitung " dieses zu lesen: 

https://echinger-zeitung.de/2021/08/20/staatsanwalt-ermittelt-zweimal-gegen-thaler/

Jenen Artikel nahm denn ein Leser zum Anlass, um seine Meinung dazu kundzutun: 

Der letzte Satz erstaunt, plötzlich weiss der BM, was privat ist! Aber es spielt keine Rolle, Wucher bleibt Wucher. "

- Zitatende - aus: a.a.O.

Für einen Außenstehenden, aber politisch interessierten Bürger dieser Gemeinde, stellt sich natürlich so gleich die Frage, was denn den Bürgermeister ( BM ) dazu bewogen haben könnte, ein - tatsächlich eher anrüchiges - Grundstückskaufgeschäft abzuschließen. Anrüchig aber wohl deshalb, weil der Verkäufer, ein zum Vertragsabschluss 92 Jähriger Eigentümer, davor bereits eine andere Regelung zu dem Verbleib und der künftigen Nutzung seiner Wohnung durch eine testamentarisch abgefasste Übertragung an die Gemeinde Eching vorgesehen hatte. Dass der ehemalige Eigentümer sich dann auf einen Verkauf an die Eheleute T. einließ, mag sicherlich aus dem persönlichen Umfeld des Verkäufers erklärlich werden, wohl auch daraus, dass die Eheleute T. einen privaten Umgang mit dem älteren Herrn pflegten. Ob sie gleichzeitig diesen dann dadurch zum Verkauf des Objekts umstimmen konnten und sogar hierzu antichambrieren durften, kann indes nur als spekulativ gesehen werden.

Fakt ist aber: Der Verkauf der Wohnung an die Ts. wurde augenscheinlich ordnungsgemäß durchgeführt. Will heißen: Durch einen Notar, der sich - wie vorgeschrieben - denn auch über die Geschäftsfähigkeit beider Parteien einen persönlichen Eindruck verschafft haben sollte. Ob der Verkaufspreis der - so die Berichterstattung - 92 m² großen Wohnung in " bester Ortslage " weit unter dem marktüblichen Preis lag ( Ts. sollen 300.000 Euro bezahlt haben ) dürfte sicherlich eher verwundern, aber hat keineswegs eine strafrechtliche Relevanz. Schon gar nicht erfüllt ein derartiges Rechtsgeschäft den Tatbestand des Wuchers nach § 291 Strafgesetzbuch ( StGB ).

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Verkäufer - obwohl seine zum Zeitpunkt des Verkaufs anders lautende letztwillige Verfügung vorlag - dann zu Lebzeiten die Wohnung als Eigentümer veräußerte. Ein rechtmäßiger Eigentümer an einer Immobilie darf zu Lebzeiten mit dieser verfahren, wie es ihm beliebt. Ein Testament steht diesem Grundsatz nicht entgegen, zumal auch - laut Berichterstattung - keine Angehörigen vorhanden sind.

Dass dieses Kaufgeschäft insgesamt ein - so der schwäbische Ausdruck - ein Geschmäckle besitzt, muss zweifelsohne konstatiert werden. Immobilien, vor allem bezahlbare, sind seit vielen Jahren rund um den so genannten Speckgürtel von München rar - sehr rar sogar. Und da kann es so manchen Suchenden mehr als nur übel aufstoßen, wenn just eine Amtsperson, wie jener BM Thaler einen solchen Schnapper verbuchen durfte. Doch Wucher ist es nicht und Wucher wird es nicht, denn Leistung und Gegenleistung stehen keineswegs in einem offenkundigen Missverhältnis, weil der hiesige Immobilienmarkt vollkommen " überhitzt " ist und die Angebotsseite nahezu " Mondpreise " für herunter gekommene Häuser oder Wohnungen aufruft und wohl auch erzielt. Auch hier bestimmt der Markt mit seinen selbst eingepflanzten regulativen das Geschehen. Warum soll es denn nicht auch umgedreht sein?

Wucher, bleibt kein Wucher, wenn Wucher, kein Wucher ist!   

Ein Geschmäckle hat dieser Wohnungsverkauf indes sehr wohl.

( https://echinger-zeitung.de/2021/10/30/ein-drama-ohne-ende/ )




ORANG -  UTAN  -  Slipping Away  -  1971:





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