Lied für einen Moment




Gestern hörte ich in den Nachrichten, dass der seit mehr als 20 Jahren dauerte Rechtsstreit zwischen der ehemaligen Elektropop - Band " Kraftwerk " und einem Rap - Produzenten mit dem Namen Moses Pelham nun langsam in die entscheidende Phase gehen könnte.
Nach 20 Jahren?

Ich frage mich sooft:
" Ist die Justitia " blinde Mutter vielleicht auch noch fußlahm? "

Aber, es ging in diesem Fall, der zu Beginn der Nullerjahre seinen Lauf nahm, eigentlich für die Rechtsfortbildung erforderlich. Warum " kloppen " sich zwei Parteien, die irgendwie, irgendwann, irgendwo etwas mit Musik zu tun haben, über 20 Jahre lang vor mindestens 6 Gerichten ( Landgericht, Oberlandesgericht ( OLG ), Bundesgerichtshof ( BGH ), den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ( EuGH ), erneut den BGH, der den Rechtsstreit an die letzte Tatsacheninstanz, also das OLG zurückweisen wird.

In einem entsprechenden Beschluss des BGH - Senats wird u.a. stehen, dass das OLG doch bitte schön aufklären möge, ob nach 2002 von dem von Pelham produzierten Rap - Song der einstigen Sängerin Sabrina Setlur " Nur mir ", der mit einer zwei - sekündigen Endlosschleifen - Sequenz aus dem Stück der Gruppe " Kraftwerk ", der sich " Metall auf Metall " ( Album: " Trans 
-Europa -Express , 1977 ) nennt, nach dem Jahr 2002 noch Tonträger hergestellt und verkauft worden sind.

Boah, wen interessiert das eigentlich?

Nun, auf jeden Fall die OLG - Richter in Hamburg.

Vor allem deswegen, weil ab dem 22. Dezember 2002 eine EU - Gesetzesnovelle in Kraft getreten ist, die eindeutig bestimmt, dass das Recht an dem geistigen Eigentum auch dann zu beachten ist, wenn nur Teile eines Werkes in ein anderes mit einfließen.

Klare Ansage, also.

Auch für Bildwerke oder Fotografien gilt das schon lange. Wer eine Fotografie - ungefragt -  mittels Bildbearbeitungprogramm verändert, ist dabei noch längst kein Künstler, dem das damit entstandene Werk urheberrechtlich zuzuordnen wäre, sondern ein Plagiator, der dem Urheber sogar Schadenersatz zu leisten hat, sofern er das neue " Kunstwerk " veröffentlicht. Das trifft somit auch uneingeschränkt auf den Rechtsstreit " Kraftwerk " versus Pelham zu.

Somit steht fest: Pelham durfte bis zum 21. Dezember 2002 die besagten Sequenzen des " Kraftwerk " - Stücks auch ohne die zu vorige Erlaubnis einzuholen, für den von ihm konzipierten Setlur - Song verwenden und in das Stück einbetten.
Die EU - Richtlinie  ( Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ) besagt nämlich:


Artikel 10
Zeitliche Anwendbarkeit
(1) Die Vorschriften dieser Richtlinie finden auf alle von ihr erfassten Werke und Schutzgegenstände Anwendung, die am 22. Dezember 2002 durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte geschützt sind oder die die Schutzkriterien im Sinne dieser Richtlinie oder der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen erfuellen.
(2) Die Richtlinie berührt Handlungen und Rechte nicht, die vor dem 22. Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden. 



" Amtsblatt Nr. L 167 vom 22/06/2001 S. 0010 - 0019

So geht der Rechtsstreit " Kraftwerk " versus Pelham de jure in die 5. Runde.

https://www.wbs-law.de/urheberrecht/duerfen-musiker-samplings-nutzen-bgh-fragt-nun-eugh-nach-20-jahren-streit-22653/


Ehrlich gesagt: Diese juristische Auseinandersetzung ist sicherlich für die Damen und Herren vom Fach durchaus ein Leckerbissen, für den Musikfreund ein Graus. Weil hier viel Wind um einen hundsmiserables Lied gemacht wird. Die beteiligten Anwälte wird´s indes freuen, denn deren Gebühren in astronomischen Höhen sind sicher. So, wie das Amen in der Kirche.

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