Und noch ein loses Implantat


 


Der Urlaub soll ja eigentlich eine gewisse Erholung mit sich bringen. Eigentlich! Weil das aber nicht immer so ist, dürfte nicht selten dann der Erholungseffekt gen Null gehen. 

Nun, ja, in diesem Jahr hat es mich eben erwischt. Zunächst war es eine abgeschwächte Form einer Legionellenerkarnkung durch die verkeimte Klimaanlage des VW Busses, die mir zwei Tage zu schaffen machte, dann hatte ich noch Probleme mit dem ewigen Nagelpilz. Doch die Krönung kam einige Tage später, als ein weiteres Zahnimplantat sich aus dem Kiefer löste.

Zunächst hatte der Zahnarzt sechs Mini - Implantate eingesetzt. Davon verabschiedete sich bereits einer dieser Schraubstifte in den ersten Monaten nach dem Einsetzen. Nun folgte ein zweiter Stift. Dieses mehr als 880 Euro teuere corpus delicti steckte jetzt in der mehr als 2600 Euro teuren Prothese und nicht mehr in meinem Oberkiefer. Ein sehr teueres Ärgernis.

Ich schrieb am nächsten Morgen eine Mail an die Zahnarztpraxis und informierte diese über das Malheur. Nun habe ich am 4. Juli um 8.00 Uhr einen Behandlungstermin erhalten. Die Frage die sich dabei stellt, muss die letzte Rechnung über 5.113 Euro bezahlt werden?

Tja, bei dem Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (   III ZR 294 / 16 v. 13. September 2018 ) um einen Dienstvertrag über Dienste der höheren Art  ( http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=jb-KORE313092018&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint ).

Demnach schuldet der behandelnde Zahnarzt hieraus dem Patienten keinen bestimmten Erfolg , wie beispielsweise in Form einer Gesundung nach einer Behandlung, wohl aber musss er seine Dienstleistung danach bemessen lassen, ob diese nach den üblichen Anforderung der ärztlichen Standeskunst entspricht. 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-urteilt-wann-der-honoraranspruch-des-zahnarztes-bei-fehlerhaft-gesetzten-implantaten-entfaellt_144816.html 

Dieses kann in der Regel ein Patient als Vertragspatner ohne sachkundlichen Beistand nicht ohne weiteres entscheiden. Steht aber bereits objektiv fest, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, ist ein Honoaranspruch nicht geschuldet. 

ttps://de.wikipedia.org/wiki/Behandlungsvertrag#Vergütungsanspruch_bei_Kündigung

Okay, das eingesetzte und jetzt herausgefallene Implantat ist zwar nicht nutzlos, denn die darauf ausgelegte prothetische Behandlung hat sich hiermit nicht wesentlich verändert, weil die Prothese ds Oberkiefers ja noch brauchbar ist; wohl aber ist eine wesentliche Veränderung bei den in Rechnung gestellten Leistungen ( einschließlich der Fremd - bzw. Laborleistungen ) eingetreten. Die Gesamtkosten für diese sind durch den Wegfall zweier Implantate erheblich geringer geworden.

So berief ich mich denn auch gegenüber der zwischen geschalteten BFS Health Finance GmbH in Dortmund auf ein mir zustehendes Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 273, 320 BGB und informierte diese, dass die ihnen gegenüber abgetretene Forderung ( der Vergütungsanspruch des Zahnarztes ) so lange zurückbehalten wird, wie das eingeretene Ärgernis in Gestalt der beiden herausgefallenen Implantate nicht endgültig geklärt ist.

https://de.wikipedia.org/wiki/Zurückbehaltungsrecht#:~:text=Ein%20Zurückbehaltungsrecht%20setzt%20voraus%2C%20dass,Gläubiger%20Schuldner%20der%20Gegenforderung%20ist.&text=Der%20Gegenanspruch%20des%20Schuldners%20muss,unvollkommene%20Ansprüche%20reichen%20nicht%20aus.   

Die Geldbeitreibungsstelle ignorierte dieses und mahnte indes fleißig weiter. Soll sie! Das weitere, lose und jetzt auch noch herausgefallene Implantat in einem Wert von über 880 Euro liegt in meinem Portemannaie und wird dem Zahnarzt des Vertrauens am kommenden Diestag wieder zurückgegeben.



SOOKY TOOTH  -  Wating For The Wind  -  Spooky Two  -  1969:









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