Unter " Corona " - Skeptikern



Seit einigen Wochen sehe ich bei meinem regelmäßigen Gang zum Kurzeinkauf in der " Norma " - Filiale in der hiesigen Bahnhofstraße auf ein kleines Plakat, das oberhalb einer Tür zu einem so genannten Stromkasten prangt. Es sieht bereits leicht angefressen aus, weil es einen Hinweis auf einen selbst ernannten " Corona - Ausschuss " gibt. Als ich das in blauer Druckfarbe auf weißem Untergrund angefertigte Plakat zum ersten Mal bemerkte, dachte ich mir, es könnte sich dabei um eine jener seit mehr als einem Jahr über die Medien kolportiertes Wortungetüm handeln, mit dem die Bundes - und Landespolitik versucht, ihre einschränkenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der immer noch grassierenden Seuche zu demokratisieren. Solche Gedankenspiele kamen mir auch deshalb, weil " Corona - Ausschuss " eine nahezu symbolische Kompetenz suggerieren könnte, wie es etwa das in Berlin ins Leben gerufene " Corona - Kabinett " oder der fast vor unserer Haustür agierende Ein - Mann - Staatsregent Markus Söder zu vermittelt versucht.

Nun, wer in dieser dunklen Zeit als Politiker nicht mit markigen Worten und Horror - Szenarien die Medien beglückt, könnte beinahe schon als unfähig gelten. Doch jenseits des in die breite Öffentlichkeit damit vermittelnden Eindrucks, dass es " unsere " Damen und Herren Politiker schon richten werden, wenn die obrigkeitsgläubigen Teutonen sie nur ihres Amtes walten lassen, hat sich längst eine Art von Anti - Anti - " Corona " - Politik gebildet, die gestützt von kritischen Bürgern, aber auch von Dauer - Verwirrten vom Schlage eines Ballwegs, Naidoos oder Hildmanns, die ihre mediale Dauer - Präsens damit begründen weiteren Hirnschiss zu der " Corona " - Lage und den dadurch bedingten Be - sowie Einschränkungen in dem Lebensumfeld jedes Einzelnen begründen wollen.

Diese Kritiker und Leugner sind aber in der breiten Öffentlichkeit nicht wohl gelitten. Sie gelten nicht nur in den Medien als Exoten, sondern werden zusehends als durchaus veritable Gefahr für die " öffentliche Sicherheit und Ordnung " betrachtet. Zwar ist die aktuelle Situation in diesem, unserem, so geplagten Land, nicht mit der zu Zeiten des 3. Reichs oder jener in dem zweiten deutschen Staat, der sich einst DDR nannte, vergleichbar, denn es gibt weder eine repressive Sonderpolizei vom Schlage der Gestapo noch sind Stasi - Spitzelmethoden zu erkennen, doch so manche Meldung lässt einem kritisch eingestellten Bürger dann doch aufhorchen.

Damit meine ich nicht jene Demonstrationsverbote von " Corona " - Leugner und Gegner der Anti - " Corona " - Maßnahmen, auch nicht jenes sich als mindestens diskutabel gezeigtes polizeiliches Vorgehen bei den Kundgebungen in Stuttgart, Leipzig, Kassel oder anderswo. auch nicht den hanebüchenen Unsinn, der täglich über die so genannten Sozialen Medien abgesondert wird und der längst die darauf angesetzten Staatsorgane beschäftigt, sondern jenes Verhalten, das von Unsersgleichen ausgeht, wenn in der unmittelbaren Nachbarschaft Feiern abgehalten werden und alsdann die Polizei auftaucht, um diese aufzulösen. Früher wurde dieses Denunziantentum genannt. 

Andererseits darf ein über das Virus längst Informierter die berechtigte Frage stellen, woher die massenhaften " Corona " - Neuansteckungen kommen, wenn nicht auch durch oder über jenes mit einem hohen Infektionsrisiko behafteten Verhalten?

Deswegen habe ich mir - wenn auch nur einen kleineren Teil - aus dem großen Wust an Informationen, die auf diesen Seiten einlesbar und abrufbar sind zu Gemüte geführt:

https://corona-ausschuss.de/ueber-den-ausschuss/


Nun, den dort eingestellten Kurzbericht mitsamt seiner darin ausformulierten Kritik an den grundrechtseinschräkenden Maßnahmen seit jenem Zeitraum, an dem das Virus unser aller Leben - nicht nur in diesem Land - nahezu vollkommen auf den Kopf gestellt hat, ist so aktuell wie die Tageszeitung von vor einem Jahr. Warum dieser dort immer noch eingestellt ist, bleibt das Geheimnis der in jenem so genannten " Corona - Ausschuss " involvierten Maßnahmen - Kritikern und Skeptikern. 

https://corona-ausschuss.de/wp-content/uploads/2020/09/Kurzbericht_Corona-Ausschuss_14-09-2020-1-4.pdf

Die aktuellen Daten hierzu ( Stand 22. 04. 2021, 21.05 Uhr ) lauten:

Deutschland
Fälle insgesamt
3.220.000
+24.354
Genesen
2.850.000
+21.450
Todesfälle
80.938
+258
Weltweit

Fälle insgesamt
141.000.000
Genesen
80.400.000
Todesfälle
Auch die hierin geäußerten und durch Heranziehung bestimmter, als wissenschaftlich fundiert angegebener  Quellen, Bedenken hinsichtlich der so genannten Maskenpflicht, des mittlerweile mehrfach verordneten " Lockdown " mit all seinen zweifelsohne nachteiligen Folgen für jeden Einzelnen und der ansatzweise heraus gearbeitete Versuch, diese anhand von Entwicklungen - vornehmlich Fehlentwicklung - in anderen Ländern vollkommen infrage zu stellen, ist durch die sich seit mehr als 8 Monaten gezeigten nationalen und weltweiten Entwicklungen als obsolet zu bezeichnen. Längst folgt aus den wissenschaftlichen Erkenntnissen durch entsprechende Forschungsergebnisse im Zusammenhang mit COVID - 19 und seinen Mutanten, dass dem Erreger selbst nur durch eine angebotene Impfung mit den dazu zugelassenen Seren beizukommen ist.
Wie dem auch sei, der Informationsgehalt auf jenen Internetseiten des " Corona - Ausschusses " ist somit eher als dürftig zu bewerten.
Gleiches gilt für jene Seite, auf die ich  - ebenfalls - durch einige an Lichtmasten etc. angebrachte Aufkleber geraten bin.
Der Verantwortliche jener Seite heißt Boris Reitschuster und wohnt in Berlin. Er hat es sich auf  seiner Netzseite  https://reitschuster.de  zur Aufgabe gemacht eine andere Form von Informationsgestaltung betreiben zu wollen. Eigenwerbung: "   Kritischer Journalismus. Ohne Haltung. Ohne Ideologie "
Das sind große Worte, Herr Reitschuster.
Doch auch hier gilt, nicht nur an den Taten soll dieses Vorhaben gemessen werden, sondern auch an dem, was die dortigen Rezipienten dazu sagen.
Als studierter Jurist hat mich deshalb ein Artikel interessiert, der sich hier findet:
Also habe ich mir jenen Beitrag, der von einem Fall handelt, der sich bereits vom " Aufmacher " her reißerisch anhört, etwas genauer angesehen.
Aha, eine Mutter hatte Bedenken, dass ihre beiden Kinder durch das verpflichtende Tragen von Schutzmasken Nachteile ( in einem Fall sogar körperliche Beeinträchtigungen durch einen Hautausschlag ) erleiden würden. Sie zog vor ein Familiengericht, ließ dort über ihren Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag nach § 1666 Abs 4 Bürgerliches Gesetzbuch stellen und erhielt daraufhin eine Abfuhr. Der Geschäftswert jener Streitsache, nachdem der beauftragte Rechtsanwalt auf der Grundlage eines hierfür geltenden Gesetzes ( Rechtsanwaltsgebührengesetz - kurz: RAG ) sowie auch das angerufene Gericht ( Familiengericht - kurz: FamG ) die anfallenden Gebühren berechnet, wurde auf astronomische 4. 120.00 Euro fest gesetzt.

Daraufhin kritisierte der über das Verfahren Berichtende, der seinen Klarnamen nicht benennen möchte, weil er - angeblich - mit Repressionen rechen muss, die Handlungsweise des Familienrichters.  Als Betroffener würde ich mich auch maßlos echauffieren, wenn mir eine derartig abstruse Gerichtsentscheidung vorgesetzt wird; als Rechtsanwalt hingegen müsste ich eigentlich jubilieren, weil ich hohe Gebühren liquidieren könnte.
Doch: Stimmt jene Kritik an dem Verfahrensablauf mit dem Recht und dessen Auslegung überhaupt überein? Oder ist es nicht vielmehr so, dass ein Popanz von Seiten der " Corona " - Kritikern aufgebaut wird, weil diese geschriebenes und anzuwendendes Recht mit ihrer grundsätzlichen Ablehnung der " Corona " - Politik vermischen oder gar bewusst falsch zitieren, um ihre eigene Haltung zu legitimieren? Oder ist es eher wahrscheinlich, dass hier Halbwissen mit dem nach außen getragen Anspruch der Sachkenntnis, dem Kuchen unter gerührt wird?
Wie dem auch sei, der Artikel ist - gelinde gesagt - " bullshit ", so, wie es die beiden in jenem Traktat heran gezogenen Urteile der Familiengerichte in Weilheim ( Az.: 2 F 192 / 21 ) und Weimar ( 9 F 148 / 21 ) auch sind. Beide Entscheidung, die noch nicht der Weisheit letzter Schluss sein dürften, denn sie könnten mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden, halten die verordnete Pflicht zum Tragen einer " Maske " sowie auch die PCR - Testung für rechts - oder gar verfassungswidrig.
Beide Beschlüsse werden mittlerweile nicht nur unter Rechtskundigen kontrovers diskutiert:
Es mag dahin gestellt bleiben, ob der 178 Seiten umfassende Beschluss des Familiengerichts in Weimar, der sich in der Tenorierung auf die Gesamtheit der von den Kindern ( A und B genannt ) besuchten Schulen bezieht, damit zunächst einen rechtssetzenden Charakter für sämtlich Schulen des Freistaates Thüringen oder gar bezogen auf die Schulen insgesamt in Deutschland entwickeln kann oder ob die Beschlussfassung durch das Familiengericht Weilheim in Bayern, die lediglich auf den konkreten Fall des / eines Antragstellers abhebt, greift. 
Fakt ist vielmehr: Beide Amtsgerichte - Familiengerichte - sind sachlich unzuständig.
Für schulrechtliche  Regelung, wie die sich aus der jeweiligen " Landes - Corona - Verordnung " abgeleitete Anordnung des verpflichtenden Tragens von bestimmten Schutzmasken und die Durchführung von PCR - Tests, ist das das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport sowie das Bayrische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Beide Verwaltungen haben entsprechende Verordnung erlassen, in denen die Anti - " Corona " - Schutzmaßnahmen geregelt sind: 


Hierin sind expressis verbis verpflichtende Voraussetzungen und Bedingungen für eine Teilnahme an dem so genannten Präsensunterricht aufgeführt, 
Reklamiert nun ein Kind ( gesetzlich Vertreten durch die Eltern / eine sorgeberechtigte Person ) für sich einen rechtswidrigen Eingriff in seine grundrechtliche geschützte Sphäre, so ist die Grundlage für solche einschränkenden Maßnahmen, nämlich die jeweile Verordnung als einzig justiziables Element angreifbar, nicht jedoch die sie ausführenden Organe in Gestalt der Schulverwaltung. Mit den getroffenen und auf der Verordnungsbasis fußenden, somit ausschließlich dort einzuordnenden Anti - " Corona " - Maßnahmen, wird nach § 35 Satz 2 1. Halbsatz Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) als Allgemeinverfügung anzusehen, damit als Verwaltungsakt, der sich an einen allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis ( hier: Schüler, Lehrer, Mitarbeiter der Schulverwaltung ) richtet.
Damit ist eine solche Regelung nach § 40 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer möglichen Überprüfung zugeordnet und obliegt demnach gemäß § 45 VWGO der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichte / der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. 
Die jeweiligen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem angebotenen Präsenzunterricht können damit nur über eine Anfechtungs - und Verpflichtungsklage, die sich auf jeden einzelnen Schüler beziehen muss, rechtlich überprüft werden.
Ferner wäre es möglich, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens eine Überprüfung der den regelnden Maßnahmen zugrunde liegenden " Corona " - Verordnung über das gemäß § 47 VwGO zuständige Oberverwaltungsgericht / den Verwaltungsgerichtshof  vorzunehmen.
In keinem Fall ist hier das jeweils angerufene Amtsgericht - Familiengericht - sachlich zuständig.
Was die beiden benannten Familiengerichte in Weilheim und Weimar dennoch dazu bewogen haben könnte, dennoch durch einen anordnenden Beschluss im Sinne der Antragsteller zu entscheiden, bleibt hier eher nebulös. Es mag sein, dass die Parteien sich in einer Analogie zum ZPO - Grundsatz der " Rügelosen Einlassung " konkludent auf eine gegeben, sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts - geeinigt haben könnten.  
Die völlig anders lautende Entscheidungen des sachlich zuständigen Verwaltungsgerichts in Weimar, in der die verordneten Maßnahmen nicht als rechtswidrig bewertet werden, lässt der oben benannte Artikel - natürlich . außen vor.  

Verschwiegen wird auch, dass der " Hinweisbeschluss " des sachlich unzuständigen Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig keineswegs impliziert, dass die dort für ihre Kinder agierende " allein erziehende " Mutter eben jene exorbitant hohen Gerichtskosten als " Strafgebühr " zu entrichten hat, sondern er gibt die derzeitige Rechtsauffassung des Gerichts wider, die eindeutig besagt, dass die begehrte, vorläufige Regelung, durch die die beiden Kinder von den verpflichtenden " Infektionsschutzmaßnahmen " befreit werden sollen, auf dem Anordnungswege eben nicht erteilt werden kann, weil das Gericht den Staat nicht als " Dritten " im Sinne des heran gezogenen § 1644 Absatz 4 BGB und damit zu verpflichtenden Antragsgegner betrachtet. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt dürfte dieses Begehren keine Aussicht auf Erfolg haben.
Derartige rechtliche Aspekt bleiben in dem oben zitierten Beitrag unerwähnt. 

Eine übliche Vorgehensweise um die eigene, politische Zielrichtung gegenüber dem Leser als zutreffend erscheinen zu lassen. 
Halbwahrheiten sind bekanntlich die raffiniertsten Lügen, meine Herren auf " Reitschuster. de "!
Auf die mit billiger Polemik nur so gespickten " Kommentare " gehe ich hier erst gar nicht ein. So genannten Reichsbürgern, " Querdenkern ", Impfgegnern und last but not lest " Corona " - Leugnern geht es doch gar nicht um die zweifelsohne in die Individualrechte eingreifenden Anti - " Corona " - Beschränkungen, sondern vielmehr darum, den Staat, die Regierung und das vorliegende Rechtssystem am Nasenring durch die Manege führen zu wollen. Das wird ihnen allerdings so nicht gelingen.   

LILIENTHAL  -  Gebremster Schaum  -  1978:





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