BillSAFE oder: Billy ist nicht safe!



Wer regelmäßig über das Internet einige Einkäufe erledigt, weil die dort angebotenen Waren letztendlich günstiger sind als sie von den Händlern in den innerstädtischen Konsumtempeln angeboten werden können, kann dabei durch aus sein " Blaues Wunder " erleben. Nicht, dass die Artikel qualitativ schlechter sind, auch eine Abweichung von zugesicherten Eigenschaften, wie Größe, Gewicht, Farbgebung, dürfte eher nicht nur Grund für so manche Beschwerde sein. Nein, auch bei der Bezahlung und der Abwicklung dieses Vorganges kann es schon mal bei der Übersichtlichkeit und Seriosität hapern.

Wer zum Beispiel über das Online - Marktangebot bei " ebay " sich für eine Ware entschieden hat, sollte bei der weiteren Vorgehensweise im Dialogmodus mit dem Verkäufer darauf achten, dass er möglichst nicht mit dem Finanzdienstleister " BillSAFE " zu tun bekommt. Denn dann könnte ein  unangenehmes, weil nerviges Tete - a - Tete die Folge sein.

" BillSAFE " fungiert hier nämlich als Garant für den Verkäufer und mahnt sodann nach Ablauf von 14 Tagen den Käufer an, sollte dieser nicht den Kaufpreis binnen dieses Zeitrahmens an den Verkäufer entrichtet haben. Bleibt die aufgesetzte, kostenpflichtige, schriftliche Mahnung ohne Erfolg, schaltet " BillSAFE " als 100 % iges Tochterunternehmen von " PayPal " eines der vielen Inkassounternehmen ein. Dass sodann eine weitere, mit saftigen Gebühren behaftete, schriftlich Mahnung zusendet und eine Zahlungsfrist setzt. Bleibt diese Mahnung ebenfalls erfolglos, droht der Inkassodienst mit der Einleitung gerichtlicher Schritte.
Dieses wäre zunächst der gerichtliche Mahnbescheid. Wird diesem nicht binnen 2 Wochen schriftlich, nämlich mindestens durch Ausfüllen und Unterzeichnen des dem Mahnbescheids angebrachten " Widerspruchs ", entgegen getreten, kann der Auftraggeber einen Vollstreckungsbescheid bei dem insistierten Mahngericht beantragen und einen Gerichtsvollzieher auf den Weg schicken.

Spätestens dann in " Holland in Not " und der Gang zu einem Rechtsanwalt angeraten, sofern der Schuldner selbst nicht rechtskundig sein sollte. Wer dann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids keinen schriftlichen " Einspruch " gegen diesen einreicht, muss sich in der Regel mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auseinandersetzen.
Dieses können Sachpfändung, Gehaltspfändung oder Kontopfändung sein ( letztere ist besonders unappetitlich, weil die Bank nicht nur sämtliche Geschäftsverbindungen aus Eis legt, sondern möglicherweise das Konto kündigt ). Es folgen Negativeinträge bei der Kreditauskunfteien, wie der " SCHUFA " und ein Eintrag in das Öffentliche Schuldnerverzeichnis.

Deshalb gilt bei Online - Käufen mehr denn je: " Holzauge sei wachsam ".

Wer die beinahe den Tatbestand der Nötigung erfüllende Korrespondenz mit Inkasso - Haien vermeiden möchte, sollte sich vor dem Kauf von Artikel aus dem riesigen Sortiment von Online - Märkten darüber im Klaren sein, dass bestimmte Zahlungsmodi nicht unbedingt zu empfehlen sind. Dazu zählt leider auch das als Käufer freundliche, weil vermeintlich sichere, " PayPal " - Verfahren. Und hier auch der Rechnungskauf über die Finanzierungsvariante mit der Tochterfirma " BillSAFE ".

Das Netz ist deshalb sehr auskunftsfreudig, wenn ein Nutzer in eine Suchmaschine " PayPal ", " BillSAFE " und " Inkasso " eingibt.

Der Bundesgerichtshof ( BGH ) hat vor einigen Tagen zudem entschieden, dass ein Kaufpreisanspruch des Verkäufers gegenüber dem Käufer generell nicht erlischt, wenn der Käufer den Kaufpreis zuvor über den Bezahldienst " PayPal " entrichtet hat, jedoch behauptet, die Ware nicht erhalten zu haben oder diese zurücksendet, weil sie mit vermeintlichen ;Mängeln behaftet ist.


https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA171105787

Der BGH ordnet den Bezahldienst " PayPal " lediglich als Mittler zwischen Verkäufer und Käufer ein, der zwar nach seinen, von beiden Vertragsparteien konkludent vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei entsprechend, begründetem Auftrag, den von dem Käufer und " PayPal " - Kunden entrichteten Kaufpreis mittels Rücklastbuchung  belastete Konto wieder zurückzubuchen, doch mit dieser Rücklastbuchung erlischt keineswegs der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung, denn er gegebenenfalls über den Gerichtsweg beanspruchen kann. 

https://www.billsafe.de/resources/docs/pdf/2012-07-23_TCs_Nutzer-AGB.pdf

Wer also als Verkäufer einen dieser Bezahldienste in Anspruch nimmt, muss nicht auf - seiner Auffassung nach - auf den Kaufpreis verzichten, sofern der Bezahldienst den Kaufpreis zurück bucht oder, wie es sich aus den obigen AGBs ergibt, der Kunde nicht ausdrücklich auf die mit dem eingegangenen Kaufvertrag konkludent eingewilligten Zahlungsmodalitäten durch den Käufer hingewiesen wird. Zahlt der Käufer nicht fristgerecht an " BillSAFE ", sondern direkt an den Verkäufer, wirkt diese Zahlung schuldbefreiend. Entrichtet der Kunde seinen Kaufpreis nicht innerhalb von 14 Tagen, ohne dass er in der Rechnung darauf hingewiesen wird, gilt die gesetzliche Frist von 4 Wochen nach dem Erhalt der Rechnung. Wird der Kunde darin nicht auf die Folgen einer verspäteten Zahlung hingewiesen, kann der Käufer keinen so genannten Verzugsschaden in Form von Inkasso - oder Rechtsverfolgungskosten sowie Verzugszinsen beanspruchen. Er muss den Käufer dazu mahnen und eine Zahlungsfrist setzen.

Weiterhin kann " BillSAFE " nicht im eigenen Namen eine Kaufpreisforderung gegenüber dem Käufer geltend machen, sofern keine wirksame schriftliche Abtretung des Betrages durch den Verkäufer erfolgt ist oder der Kunde zuvor sich ausdrücklich mit einer Zahlung an den Finanzdienstleister einverstanden erklärt hat.

" Electric Orange " - " Netto " - 2011:




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