Der Vermieter Joachim K. aus Bremen, das Miethöhegesetz und die Rechtsanwaltssozietät D. & H. in Großenkneten
Als ich im Dezember 1986 das Jura - Studium erfolgreich beenden konnte, wohnte ich immer noch auf 18,4 m² im Mensa - Wohnheim an der Universität Bremen. Das sollte auch bis zum Sommer 1987 so bleiben. Es gab keine, vor allem kleineren, bezahlbaren Wohnungen. Im Spätsommer 1987 konnte ich dann doch eine 65 ² messende 2 1/2 Zimmerwohnung ergattern. Aus der ich nach etwa 1 1/2 Jahren wieder auszog.
Die nächste Unterkunft war etwas geräumiger, hatte vier Zimmer und lag in zweiten Stock. Sie war zwar renoviert, jedoch handelte es sich bei dem Haus um einen Altbau, der noch vor dem II. Weltkrieg hochgezogen wurde. Die Eigentümerin lebte schon lange nicht mehr dort und war aufs Land gezogen. Sie lebte irgendwo in der Gemeinde Großenkneten, dort, wo die bekannte Pop - Gruppe " Trio " herkam.
In einer eher überschaubaren Form hatte der handwerklich durchaus geschickte Sohn Joachim die obere Etage renoviert und für eine Miete von 750 DM zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 150 DM an mich vermietet. Der Mietvertrag war auf fünf Jahre abgeschlossen. Bei diesem Zeitmietvertrag war es für den Vermieter nicht möglich, eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Auch eine Mieterhöhung konnte innerhalb dieser fünf Jahre nicht erfolgen.
Dieses regelte das bis 2001 noch in Kraft stehende Gesetz zur Regelung der Miethöhe oder auch Miethöhegesetz ( MHG ). Eine nach Ablauf der verbindlichen Vertragslaufzeit mögliche Mieterhöhung war nach den Vorschriften des MHG, nämlich nach § 2 MHG, an klar definierte Bedingungen geknüpft.
Als einstiger Aktiver des so genannten Mieterrats, eines losen Zusammenschlusses aller Studentenwohnheime, kannte ich mich ein wenig in dieser Rechtsmaterie aus. Später habe ich mich als Feld - Wald - und Wiesenanwalt weiterhin mit dem Mietrecht beschäftigt.
Als dann zwei Monate vor dem Ablauf der fünjährigen Vertragsbindungsfrist ein Schreiben der Vermieterin in dem Briefkasten lag, in dem sie die Kaltmiete um 150 DM auf dann 900 DM und die Nebenkosten auf 200 DM erhöhen wollte, schaute ich mir dieses ganz genau an. Und siehe da, das so genannte Mieterhöhungsbegehren entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Zwar hatte die Vermieterin drei Vergleichswohnungen benant, doch zwei dieser Objekte waren überhaupt nicht mit jener Wohnung im Obergeschoss des Hauses Waterloostraße 50 in Bremen vergleichbar. Bei der einen Wohnung handelte es sich um eine wesentlich größere, bei der anderen Wohnung, war die es die Lage innerhalb des begrünten Innenstadtkerns, die den erheblichen Unterschied ausmachte.
Ich blieb also cool und ließ die Sache auf mich zukommen.
Irgendwann traf ich den Sohn der Vermieterin im Treppenhaus, der mich wegen der Mieterhöhung ansprach. Ich bügelte ihn mit dem Hinweis ab, dass das Mieterhöhungsschiebn nicht vorschriftskonform sei. Ja, erwolle dann noch mal mit seiner Mutter sprechen. Die rief mich dann wiederum einige Tage später an.
Auch ihr erklärte ich, dass die benannten Wohnungen nicht vergleichbar seien und die Mieterhöhung nicht den gesetzlichen Regelungen entspräche.
Ich widersprach danach noch in schriftlicher Form und harrte der Dinge, die da noch kommen könnten. Und, tatsächlich flatterte wenig später ein Brief eines Rechtsanwaltsbüros aus Großenkneten in meinen Briefkasten. Hierin modifizierten die werten Herren Kollegen das Mieterhöhungsbegehren und benannten nun drei andere, immer noch sehr unterschiedliche Objekte. Sie forderten mich weiterhin auf, die darin verlangte Miete zwei Monate nach dem Zugang ihres Schreibens an die Vermieterin zu zahlen. Ich widersprach der Aufforderung erneut.
Die Kollegen drohten mit Klage und reichten diese bei dem Amtsgericht Bremen ein.
Ich sah dem Rechtsstreit mit äußerster Gelassenheit entgegen, denn ich war mit sehr sicher, dass deren Klagebegehren auf Zustimmung zur Mieterhöhung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Da die werten Herren Kollegen im Mietrecht nicht so gut bewandert waren, hatten sie übersehen, dass ein Mieterhöhungsbegehren erst dann wirksam werden konnte, wenn der Mieter diesem nicht widerspricht. Ist dieses nicht der Fall, muss der Vermieter binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem schriftlich eingebrachten Widerspruch des Mieters Klage auf Zustimmung bei dem zuständigen Amtsgericht erheben. Anderenfalls ist das Mieterhöhungsschreiben unwirksam und die alte Miethöhe bleibt als Vertragsbestandteil bestehen.
Das las und hörte sich kompliziert an, war es aber nicht.
Die Rechtsanwaltsanwaltskanzlei aus Großenkneten ( " Da Da Da - Sie lieb mit nicht, sie liebt mich doch " ) rotzte die Klagebegründung einfach hin, denn es befanden sich dort lediglich Kopien des bisherigen Schriftwechsels. Auf die vorgelegte Klagebegründung antwortete ich deshalb ebenso sparsam.
Die so genannte Klagereplik, in der üblicherweise Rechtsausführungen zu finden sind, zeigte gleichfalls wenig Substanzielles. Es wurden nur Hinweise auf den entscheidenden Paragraph 2 des Miethöhegesetzes abgegeben. Grinsend formulierte ich in meiner Duplik, dass die Vorschrift eben nicht richtig angewandt worden sei, weil die Vermieterin selbst vor dem anwaltlich aufgesetzten Mieterhöhungsschreiben ein solches zugesandt habe, dem dann von mir wegen der nicht vergleichbarer Wohnungen aus der erweiterten Nachbarschaft widersprochen worden sei.
Somit entsprach das anwaltliche Schreiben nicht dn Erfordernissen des Gesetzes, denn es wurde bereits wenige Wochen nach meinem Widerspruch und nicht nach Ablauf der Einjahresfrist zugeschickt.
Die daraufhin erhobene Klage wäre damit abweisungsreif.
Nun ja, die mir bekannten Kollegen D. & H. aus Großenkneten schüttelten sich enige Tage, dann nahmen sie die Klage zurück.
Die Kosten dafür waren recht überschaubar, denn der Streitwert betrug lediglich ein Zwölffaches der Differenz zwischen der alten und der danach geforderten Miete. Ich beantragte somit den Streitwert formell festzusetzen und der Klägerseite die Verfahrenskosten aufzuerlegegen.
Als der Beschluss des Amtsgerichts vorlag, meine zu erstattenden Anwaltskosten ( in eigener Sache ohne Mehrwertsteuer ) von der Kanzlei aus Großenkneten direkt beglichen wurden, erkannte ich sofort, dass die ahnungslosen Kollegen ihren Fehler eingesehen hatten.
Von der Vermieterseite hörte ich danach nichts mehr. Erst nach dem Auszug klagte der Sohn der Vermieter, der mittlerweile das Haus übertragen bekommen hatte, erneut gegen mich. Er verlangte die Erstattung der Renovierungsarbeiten, die er dann tatsächlich bekam. Allerdings hatte ich jeden Monat 150 DM gespart.
Einige Jahre später hörte ich, dass Joachim K. aufgrund seiner Alkoholkrankheit das ihm überschriebene Haus nicht mehr hat halten können. Es wurde zwangsversteigert.
PELL MELL - Suite I - From The New World - 1973:
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