Räuber unter uns



Gestern war Donnerstag. Donnerstag, der 19. Dezember 2024. Es waren nur noch 5 Tage bis Heilig Abend. So mancher hastet jetzt wild durch die Einkaufsstraßen der Städte und Gemeinden, um noch die letzten Besorgungen zu erledigen. Da sind doch einige Dinge zu beachten. Das Weihnachtsessen muss vorbereitet werden. Ob nun die Standardspeise zum Heilig Abend, nämlich Kartoffelsalat mit Würstchen oder die Gans, Ente, den unseren Gefilden nicht so bekannten Truthahn, zum ersten Weihnachtstag, vielleicht auch noch das aufgefrischte Resteessen am zweiten Weihnachtstag, dieses alles bedarf einer gewissen Vorbereitung.

Der Durchschnittsmichel möchte es in seinen Vier Wänden aber auch aufgeräumt und sauber haben. Was so viel heißt, dass er jetzt den Wischeimer nebst Feudel schwingt, den Staubsauger kreisen lässt oder die Chemiekeule für die sanitären Annehmlichkeiten in Bad, Dusche sowie Toilette anwendet.

Diese Erfordernisse setzte denn auch eine Nachbarin an jenem Mittwochmorgen in die Tat um. Allerdings bediente sie sich dafür einer Haushaltshilfe, denn die Gute lebt seit Jahren allein. Sie ist längst Witwe.

Als es so gegen 10.45 Uhr an der Haustür klingelte, machte sie arglos die Tür auf. Schließlich war sie nicht alleine im Haus. Binnen weniger Sekunden sprühte ein maskierter Mann ihr eine ätzende Flüssigkeit in ihr Gesicht. Den kurzen Zeitraum ihrer Orientierungslosigkeit nutzte der Fremde aus, um an ihr vorbei zu laufen, die auf einer Angrite im Flur liegende Geldbörse an sich zu nehmen und sofort das Weite zu suchen.

Als die Überfallene schrie, kam die Haushaltshilfe die Treppe herunter, lief zusammen mit der Verletzten in den Garten und rief laut um Hilfe. Eine andere Nachbarin wurde darauf aufmerksam und eilte in den Garten. Von dort aus alarmierte sie die Polizei.

Der weitere Ablauf war Routine. Die Strafanzeige wurde gefertigt, die Geschädigte zu dem Vorfall angehört und der Krankenwagen gerufen.

Ein solcher Überfall vor Weihnachten ist kein Einzelfall, dennoch für die Geschädigten ein wahrer Albtraum.

Auch wenn der erbeutete Geldbetrag nur 40 Euro betrug, so bleibt es von der strafrechtlichen Seite betrachtet ein schwerer Raub ( § 250 Ansatz 2 Strafgesetzbuch ).

Da der Täter bereits vorher an anderen Haustüren geklingelt hatte, darf gemutmaßt werden, dass er kurz vor Weihnachten auf Beutezug war. 

Unmittelbar nach der Tat war die Aufregung in der hiesigen Wohnstraße groß. Jetzt ist man auch tagsüber nicht mehr sicher, hieß es bei einigen Nachbarn. Ich hänge den Raubüberfall einige Etagen tiefer. Wer in jenen bedeutungsschwangeren Tagen kurz vor den heiligen Geschenkfest seine Sieben Sinne zusammen hält, das Portemonnaie nicht in der Gesäßtasche trägt, wenn er sich in das Gefühl auf einem Weihnachtsmarkt begibt und die Haustür nur öffnet, wenn er sich sicher ist, dass eine ihm bekannte Person, wie der Paketzusteller, davor wartet, dem passiert nichts.

Oder etwa doch?



ALRUNE ROD  -  Natskyggevej  -  1969:




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