Ahlen - Edda - Ebay - Wilma!



Der unangenehmste, der penetranteste, der schlimmste Gläubiger, den sich ein Schuldner in diesem, unserem, Lande vorstellen kann, ist ohne jede Ausnahme der Fiskus. Gleich gefolgt von der öffentlichen Verwaltung und noch weit vor der fünften Gewalt, der Einzugsstelle für die Rundfunk - und Fernsehgebühren.

Die beiden Erstgenannten sind staatliche Einrichtungen und werden von Mitarbeitern am Leben erhalten, die wiederum der gemeine Steuerzahler alimentiert. Doch genau gegen diesen gehen diese mit eiserner Härte, mit einer Konsequenz vor, die seines gleichen sucht. Da werden Konten gepfändet, PKW mit Ventilwächter oder Krallen festgesetzt oder Vollziehungsbeamte konfiszieren selbst Haustiere.

Letzteres geschehen am 26. Februar 2019 in der westfälischen Stadt Ahlen. Hier ließ ein übereifriger Stadtkämmerer im Wege des vorauseilenden Gehorsams einen Hund, genauer gesagt, eine einjährige Mopshündin pfänden und bot diese anschließend über die Internetplattform " Ebay " zum Kauf an:


Ich verkaufe eine 1 Jahr alte Mopsdame mit Stammbaum. Der Name der Hündin lautet Edda vom Kappenberger See“, lautete der Text der Kleinanzeige, auf die die aktuelle Besitzerin, eine Polizeibeamtin aus dem Rheinland, aufmerksam wurde. „Edda wurde am 20.06.2017 geboren. Sie ist geimpft und gechippt. Nach Rücksprache mit dem Tierarzt ist Edda kerngesund! ... "

- Zitatende - aus:


https://www.wn.de/Muensterland/3673086-Ueber-privaten-Account-eines-Mitarbeiters-Stadt-Ahlen-pfaendet-Hund-und-verkauft-ihn-bei-Ebay


Doch diese Aktion erwies sich als Bumerang.

Die Wellen der öffentlichen Empörung schlugen über die Stadt und ihren eilfertigen Kämmerer, der sich wohl ausschließlich um die Beitreibung von Hundesteuerrückständen, denn um das Tierwohl sowie das Gesetz scherte, herein.

Aus grauer Vorzeit ist mir bekannt, dass Haustiere grundsätzlich dem Pfändungsschutz unterliegen und nur unter engen Voraussetzungen, nämlich aufgrund eines vorgängigen, zu begründenden Antrag des Gläubigers, gepfändet werden dürfen:



§ 811c
Unpfändbarkeit von Haustieren

(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

Nachdem der mediale Rauch sich über die bereits in Karnevalshochstimmung befindlichen Stadt mit ihrem unbarmherzigen Geldeintreiber verzogen hatte, ruderte die dortige Verwaltung zurück:

https://www.ahlen.de/start/aktuelles/aktuelle/information/nachricht/aus-ahlen/stadt-bietet-an-pfaendung-und-verkauf-rueckabwickeln/


Na, bitte, geht doch.

Und für die eigentliche Hundehalterin wäre dann noch auf die Möglichkeit nach §  4 Absatz 2 der Hundesteuerverordnung ihrer Stadt Ahlen hinzuweisen. Es sei denn, sie hat tatsächlich jene Einkünfte, die sie in die Lage versetzen könnten, die Hundesteuer zu zahlen.

Nun hat dieser vorzeitige Karnevals - Gag auch noch ein juristisches Nachspiel. Die Mopsdame war vielleicht gar nicht gesund. Wenn der Stadtkämmerer ins Blaue hinein eine anderslautende Behauptung über " Ebay " abgegeben haben sollte, könnte es teuer werden.

Eilfertige Amtsbeflissenheit hin, gesunder Menschenverstand her. Einen kleinen Hund pfändet unisono kein klar Denkender in diesem, unserem, Lande, wenn in der Familie des Steuerschuldners sich Kinder befinden.

Grausam, diese Steuerverwaltung!


" Groundhogs " - " Cherry Red " - " Split " - 1971:






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