Kein Verwahrungsentgelt für Sparkassen
Die Banken, nicht nur die hiesigen Sparkassen, versuchen seit Jahrzehnten durch eine Flut kreativer Wortschöpfungsungetüme, die in die undurchsichtigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingesetzte werden, ihren Drang, dem Kunden das dort übergebene Geld, wieder von den Konten zu ziehen, um sich damit selbst zu bereichern.
Eines der Produkte dieser dabei mafiös agierenden Bankenarmada nennt sich " Verwahrentgelt ". Diesen Begriff aus dem Folterkasten der Kreditinstitute ist zwar wenigen Kunden bekannt, weil diese bis zum letzten Atemzug nie in den Genuss kommen werden, über Geldbeträge verfügen zu können, die jenes Instrument des Moneten Abmelkens erst aktivieren können, dennoch dient es als Teil einer konzertierten Aktion der monetären Umverteilung.
Der Bundesgerichtshof ( BGH ) im fernen Karlsruhe hat dieser Variante des Kundengeldabschöpfens nun einen endgültigen Riegel vorgeschoben. In einem gestrigen Urteil untersagten die fünf Berufsrichter des XI. Zivilsenats die Praxis der Banken, bei Spareinlagen, Tagesgeldern oder Festgeldkonto für die Bereitstellung bzw. der Verwahrung der jeweiligen Summe , abzüglich eines individuell festgelegten Freibetrages, nicht unerhebliche Gebühren zu verlangen. Dieses allerdings, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass gerade Gelder durch entsprechende Spar - und Anlegerverträge den Verbraucher vor eine durch die Inflation verursachte Geldentwertung schützen soll, indem er nämlich auf seine Einlagen Sollzinsen erhält. Hierzu führt der BGH aus:
" Zweck von Spareinlagen ist es, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Dieser Charakter des Sparvertrags wird durch die Erhebung eines Verwahr- oder eines Guthabenentgelts entgegen den Geboten von Treu und Glauben verändert, da das laufzeitabhängige Verwahr- oder Guthabenentgelt mit dem den Sparvertrag kennzeichnenden Kapitalerhalt nicht zu vereinbaren ist. Denn auch das Verwahr- bzw. Guthabenentgelt in dem Verfahren XI ZR 183/23 führt dazu, dass die Höhe der Spareinlagen fortlaufend bis zu dem vereinbarten Freibetrag sinkt. Die Erhebung des Verwahrentgelts reduziert die auf die Sparverträge eingezahlten Spareinlagen, was von dem Vertragszweck "Kapitalerhalt und Sparen" abweicht, nach dem das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten ist."
- Zitatende - aus: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025026.html
Damit ist klar, dass die bisherige Praxis einiger Banken - nicht nur - während der Nullzinsphase auf die ihnen anvertrauten Geldeinlagen so genannte Strafzinsen in gestaffelter Höhe zu erheben, rechtwidrig war und sie nach entsprechenden Eingaben der betroffenen Kunden zur Rückzahlung der berechneten Beträge verpflichtet sind.
In ähnlicher Form betrifft es auch jene als " Verwahrungsentgelte " deklarierten Negativzinsen auf Girokontoguthaben:
- Zitierende - aus: a.a.O.
Damit hat der erkennende Zivilsenat seine seit vielen Jahren gegenüber den Banken angewandte, restriktive Rechtsprechung, die zumeist Verbraucher - und Kundenfreundlich ausfiel, fortgesetzt.
Bereits mit dem Urteil zu den " Bearbeitungsgebühren " bei Verbraucherratenkrediten hat der BGH die hier unlauter agierenden Banken eine Total - Abfuhr erteilt:
https://lobster53.blogspot.com/2014/12/die-banken-die-bearbeitungsgebuhr-der.html
Nitsch wah = Нитч, верно
oder anders
Ничего там
Nichego tam
YURI GAGARIN - The Big Rip - 2013:
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