Sachbeschädigung

 



Der sonntäglich Lauf rund um den Hollener See führte mich nach rund einem Kilometer zum xten Mal an jenen Abfalleimer aus dunkelgrau lackierten Blech vorbei. Heute blieb ich direkt davor stehen. Nicht, weil der metallene Gegenstand besonders anziehend ist, sondern weil ich das Bedürfnis hatte, eine kleine Verschnaufpause einlegen zu müssen. 

Man(n) wird eben nicht jünger!

Ich zog ein Tempo - Taschentuch aus der Laufhosentasche und schniefte hinein. Dabei betrachtete ich mir das runde Abfallbehältnis etwas genauer. Es war mit verschiedenen Aufklebern belegt. Der überwiegende Teil stammte offensichtlich von Fußballanhängern. Den regionalen Drittligist TSV 1860 München konnte ich ausmachen. Dazu den " Rekordmeister " FC Bayern München, den fränkischen Zweitligisten 1. FN Nürnberg.

Alle drei Klubs haben eine Gemeinsamkeit, sie  durften sich Deutscher Fußballmeister nennen. Sie sind es zurzeit nicht mehr. Die " 60er " weil sie seit dem Titelgewinn 1966 in einer ewigen Berg - und Talfahrt von der ersten Liga bis in die Bayernliga hin und her trieben. Von weiteren Vereinen, deren Anhänger einen Aufkleber angebracht hatten, wäre noch der VFL Bochum erwähnungswert. Der Bochumer Klub hat ja am Wochenende die großen Stars des FC Bayern München mit 3:2 düpiert und nach Jahrzehnten einen Sieg in München feiern dürfen. Was zwar keine Sensation, wohl aber eine Überraschung bedeutet.

Neben Fußballaufkleber waren noch ein Sticker mit der Zahlenreihe 1900 sowie einer mit dem Fantasienamen " BYRD DHILLON " zu erwähnen. Dabei handelt es sich um ein Musik Duo aus Bayern. 

Schön bunt sieht er schon aus, der Abfallbehälter rechts neben dem Seezugang, kurz vor dem riesigen Hochspannungsmasten.

Bein Weiterlaufen sinnierte ich über die Frager, ob all jene farbigen Aufkleber eigentlich Kunst darstellen oder gar jeweils eine strafbare Handlung erfüllen.

In Betracht käme nämlich Sachbeschädigung, wie sie in § 304 des Strafgesetzbuchs umschrieben wird. Dort heißt es: 


 (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Tja, der dort festgelegte Absatz1 trifft hier nicht zu. Vornehmlich kann er auf das Zerstören von Wahlplakaten, wie es noch vor einigen Wochen massenhaft vorkam, angewendet werden.

Aber der Absatz 2 ist durchaus zutreffend.


Nach der Rückkehr von meinem Sonntagslauf  recherchierte ich im Netz. Ich lag richtig. Aus der grauen Vergangenheit war mir nämlich noch ein Prüfungsfall in Erinnerung, in dem es um das Überkleben eines damals noch üblichen Preisschildes.

Doch inzwischen werden die Unmengen von Aufklebern, die im so genannten öffentlich Raum angebracht wurden, wohl kaum zu einem Straf - oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führen. Viel Städte und Gemeinden müssen allerdings nicht gerade kleine Beträge für das Entfernen dieser aufbringen.

https://www.ueckermuende.de/portal/meldungen/anbringen-von-aufklebern-verursacht-erhebliche-kosten-900000451-34850.html

Und wenn ein solcher " Künstler " mal erwischt wird, kann es richtig teuer für ihn werden: 

https://www.neu-isenburg.de/pressemodul/pressemitteilungen/mai/hohes-bussgeld-fuer-aufkleber-im-oeffentlichen-raum

Neben einer Geldstrafe oder eines Bußgeldes hat er die Kosten für die Beseitigung seines " Kunstwerkes " zu ersetzen.


In den meisten Fällen aber werden jene " Künstler " unbekannt bleiben. Sie entschwinden so schnell wie ihre " Kunstwerke " angebracht worden sind.


GOLDEN EARRING  -  Yellow And Blue  -  1970:




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