Ein Fall von einer " # metoo " - Parallele?





Das Recht zeigt sich nicht selten als eine wandlungsfähige Pflanze. Mal ist es so stark wie eine alte Eiche, dann wieder mega - out, wie ein Gummibaum. Sehr oft aber biegsam wie Bambus. Eher selten aber, brüchig, wie abgestorbenes Holz.

Rechtsauslegung, Rechtsbruch oder gar Rechtsbeugung gehören aber zum Handwerkszeug eines studierten Juristen.

Wobei die erstgenannte Betätigungskategorie zumeist straflos; beiden anderen aber sanktioniert werden können.

In dem Strafprozess gegen den Künstler Gil Ofarim scheint von Seiten der Verteidigung der weite Tummelplatz " Rechtsauslegung " besonders geliebt zu sein. 

So versuchten die drei Verteidiger durch einen Antrag das Gericht davon zu überzeugen, den als Zeugen angehörten und  als zugelassenen Nebenkläger fungierenden Mitarbeiter des Leipziger Hotels, in dem der angeklagte Künstler Gil Ofarim durch angebliche Äußerungen, jenes jetzt  als Geschädigter auftretenden Zeugen diskriminiert worden sei, zu eben dessen getätigter Aussage zu vereidigen.

Ein vergeblicher Versuch, die Glaubwürdigkeit jenes Belastungszeugen zu erschüttern.

Auch wenn eine solches Verteidigungsinstrument zulässig ist, so macht es in jenem Strafprozess überhaupt keinen Sinn, denn es sind weitere - geladene - Tatzeugen zugegen gewesen, die sich zu dem von dem Angeklagten in einer Strafanzeige dargestellten Sachverhalt äußern können.   

Das gilt auch dann, wenn das Verteidiger - Trio unermüdlich behauptet, bei der Frage, ob ihr Mandant in seiner Schilderung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts wissentlich, mutmaßlich die Unwahrheit gesagt hat, " stehe Aussage gegen Aussage ". Weil das Gericht weitere Zeugen zu dem Ablauf des angeblich strafbewehrten Verhaltens des Hotelmitarbeiters geladen hat, dürfte jene Bewertung der Verteidigung so nicht mehr haltbar bleiben.

Gleiches gilt für die Behauptung, es habe gegenüber ihrem Mandantn eine Form von latenten Antisemitismus bei dem Hotelmitarbeiter vorgeherrscht, weil dieser während seines " Eincheckens " über die Hotelrezeption, von dort sichtbar eine " goldfarbene Kette  mit einem Stern " getragen habe, die ihn als Juden identifiziert habe.

Nun stellt der Verteidiger, der von der Medienmeute vorgegebene " Staranwalt " Dr. Alexander Stevens, der seinen Sozius Dr. Alexander Betz als " kompetenten " Kollegen mit eingebunden  hat ( https://verteidigung-strafrecht.de ) laut Pressebericht ( https://taz.de/Prozess-wegen-Antisemitismus-Vorwurfs/!5968472/ )in diesem Verfahren auf eine erkennbare " # metoo " - Parallele. 

Nun ja, was immer den jovialen Kollegen, der ja zu seinem rechtswissenschaftlichen, Studium an der Universität Regensburg eine Promotion draufgesattelt hat ( https://de.wikipedia.org/wiki/Alexander_Stevens ) zu einem solchen Vergleich gewogen haben mag, dieser kam bei dem Vorsitzenden Richter der 6. Strafkammer nich  gut an. Der reagierte nämlich säuerlich.

Gut, ja, gut, ich sach´ma´, ich glaube zu wissen, dass erhebliche schauspielerische Energie - die er laut Vita in einem ausreichend Maße vorweisen kann - dazu gehört, um solche kognetiven Verrenkung, ohne dabei rot zu werden, in den pickepackevollen Sitzungssaal zu kolportieren.  

Das Gericht und auch die Staatsanwaltschaft blieben dabei ruhig. Vielleicht deshalb, weil sie in seinem Sozius Dr. Alexander Betz - unter Berücksichtigung der regionalen Presseberichte  - einen konfrontativ agierenden Vertreter der  " Schwarzen Zunft " erkannt haben könnten. Ein Blick auf die selbstdarstellende Internetseite lässt dabei nur erahnen, um welche Form der Strafverteidung es sich sodann dabei handeln wird ( https://verteidigung-strafrecht.de/dr-betz/ ).

Ein Artikel aus der " Süddeutsche Zeitung ( SZ ) " ist hierbei druchaus geeignet, jene - eventuell vorhandenen - Erkenntnisse hinsichtlich der zu erwartenen Qualität der " Konfrontationsverteidigung " zu konkretisieren: 

https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-gericht-anwalt-handschellen-1.5003694

Tja, da sage noch mal einer, dass in den deutschen Gerichtssälen nichts " abgehe "!

Befeuert von den vielen, ab den 1990ern viel zu vielen " Gerichtsshows ", in denen es zumeist mehr um die Außenwirkung des Seins als um die Rechtsfindung ging, durchleben jene beiden Herren Kollegen alsdann eine nahezu metaphorische Bewusstseinsveränderung, in Bezug auf die ihnen qua Gesetz oktroyierten Standesregeln bei der Berufsausübung sowie unter Einbeziehung in ihrer Eigenschaft als " Organ der Rechtspflege ". 

" The show must go on " ( ... and on and on and on..? ). So dürfte der ihnen dabei während der Ausbildung näher gebrachte, auf anderen Rechtsgebieten zu berücksichtigende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten - auch repressiven - Mittel der Verteidigung indes längst abhanden gekommen sein.

Wer in seinen pathetischen, jedoch eher substanzlosen, beinahe rechtsphilosophischen Ausführungen zu Prozessbeginn, die große Bühne der öffentlichen Wahrnehmung über jene exzessive, ebenso belanglose Gerichtsberichterstattung, als Notnagel für eine - wohl eher nicht - vorhandene Verteidigungstrategie auswählt, darf sich später nicht wundern, dass jenes mediale Scheinwerferlicht alsbald erlischt und der graue Alltag bei Tante Justitia den Verfahrensrhytmus bestimmt.

Nein, es geht in diesem Fall nicht nur nach einer versuchten Wahrheitsfindung, sondern hier klimpert es im Hintergrund deutlich hörbar. Es spielt der Zwang, einen Bagatellfall aus dem großen Ozean der beliebigen Verfehlungen von mehr oder weniger beliebigen Menschen mit beliebig austauschbaren Namen, in einen solchen umzuwandeln, der durch die aktuellen, eher unappetitlichen Ausformungen des überall vorhandenen Antisemitismus, ein bestimmtes Grundmuster erkennen lassen soll. Der so genannte Osten - nach herrschender Auffassung - des reicheren Südens eh immer noch Entwicklungsgebiet, hat es einmal mehr zutage gebracht. Jenes mehr oder weniger offen gezeigte Fremdeln mit den Fremden.

Auf widerliche Weise soll einem erkannten Fremden - selbst in einem Hotel mit internationalem , weltoffenen Flair - der Zutritt verweigert werden, weil er eben fremdländisch auftritt. 

Häh?

Dieses Denkmuster dürfte trotz der Wahlerfolge der faschistischen AfD, der nicht unerheblichen Probleme mit Rechtsradikalen dort und der von der Dauerherrschaft der rechtsgewirkten CDU in Sachsen, mitsamt von dieser Partei über Dekaden negierten Schwierigkeiten beim Erkennen von Rechts - und Linksextremismus, im Jahre 2023 n. Chr., wohl kaum noch vermittelbar sein.

So wird denn flugs versucht, die sich dabei verirrende Kuh vom selbst gemachten Eis zu jagen, das Pferd alsdann beim Schwanz ( eher Schweif ) aufzuzäumen und der Strafkammer dabei ein X für ein U vorzumachen. Nein, nicht der - später in einer Ausprägung von geistiger Wirrnis von der Verteidigung als " #metoo " - Parallele eingeordnete - Ablauf an jenem besagten Abend des 4. Oktober 2021 ist das eigentlich Gefährliche, sondern die zu erwartende Reaktion, die der Angeklagte wohlweislich und billigend in Kauf genommen zu haben scheint.    

Es ist kein Kolleteralschaden, jener mediengeilen Parallelgesellschaft, die bereits in einem TV - Mitwirkenden, der dort eine Flavus ablässt, einen " Star " erkennen möchte, wenn beinahe Unbeteiligte zum Spielball der Reaktionen auf einseitige Berichterstattung, auf fake news und konstruierte Lügengeschichten degradiert werden.

So war es zunächst in jenem jetzt mit umgekehrten Vorzeichen vor dem Landgericht Leipzig zu verhandelnden Fall des Herrn Gil Ofarim. Das angewandte Strafrecht macht nunmehr aus dem sich in den Sozialen Medien als Opfer produzierenden Künstler einen mutmaßlichen Täter.

Wie eingangs ausgeführt ist unser Recht sehr wandlungsfähig. Aus einer behauptetetn, schlimmen Entgleisung wird alsdann ein Angeklagter. Der - publicity - trächtig - über seine drei, von ihm auserwählten Rechtsanwälte, immer noch seine  - vielleicht eher unwahre - Version jenes Vorfalls von vor mehr als 2 Jahren vortragen lässt. Der dort inszenierten Zaber, stellt mitnichten ein Glazstück, ein Feuerwerk juristischer Standeskunst dar, sondern ist einfach nur peinlich.

Hätte er, der angeklagte Gil Ofarim, doch nur den vom Gericht vorgeschlagene Täter - Opfer - Ausgleich eingeleitet!So wird es richtig teuer. Und - woher die Kohle nehmen, wenn nicht vorhanden? Nun, ja, auch das kann geregelt werden. Der Angeklagte tritt seine möglichen Honoraransprüche bei der anschließenden Verwurstung durch die Klatsch - Tratsch - und Krawallpresse eben an seine Verteidiger ab, die sich dafür ordentlich ins Zeug legen und dabei schon mal zu den Sternen greifen, wenn sie jenen Fall mit dem " metoo " - Klamauk ergleichen möchten.

die 10 angesetzten Verhandlungstage können lang und länger, insbesondere aber sehr, sehr kostspielig werden. 

https://www.t-online.de/region/muenchen/id_100275744/gil-ofarim-tv-anwalt-alexander-stevens-aus-muenchen-vertritt-ihn-vor-gericht.html


https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/prozessauftakt-gil-ofarim-lg-leipzig/



LIGHTSHINE  -  Nightmare  -  Feeling  -  1976:





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