Dresdner Schlidderfahrt

Seit mehr als 2 Wochen wird auf den Grundstücken des einstigen Garagenhofs kräftig gewerkelt. Die dort zu DDR - Zeiten aufgestellten Garagen sind mittlerweile platt gemacht worden. Es entschwand ein kleines Stück DDR - Nostalgie. Statt ihrer wird hier schon bald ein Wohnkomplex mit 16 Einheiten hoch gezogen und vielleicht in 2020 bezugsfähig sein. Dresden benötigt Wohnungen, weil die Landeshauptstadt wächst.

Das Wohnprojekt dürfte deshalb durchaus als sinnvoll und erforderlich bezeichnet werden. Doch diese Feststellung allein berechtigt den Bauherrn nicht, sich über Vorschriften hinweg zu setzen.

Der Gehsteig, der ja eigentlich nicht als ein solcher bezeichnet werden darf, wurde schon kurz nach Baubeginn zu einer unbegehbaren Fläche. Weil der Regen den dort aufgetragenen Mutterboden aufweicht und daraus einen schlammigen Abschnitt machte, schrieb ich heute dem Bauherrn folgende Mail:

"
Fa.
ImEx Projekt GmbH
z.Hd. GF Herrn Andreas Uhlig
Altmark 10D
01067 Dresden

Bauvorhaben Am Tälchen 2 – 6, 01159 Dresden


Sehr geehrter Herr Uhlig,

nach den mir vorliegenden Unterlagen sind Sie als verantwortlicher Bauherr der o.a. Baustelle ausgewiesen. Zurzeit werden hier umfangreiche Abbruch – und Baggerarbeiten durchgeführt. Die damit beauftragte Fa. Jens Schmidt – Baggerarbeiten -, Bodenbacher Straße 117, 01277 Dresden, hat seit dem ersten Ausführungstag den komplette Fußweg ab Höhe des einstigen Einfahrtbereichs zum vormaligen Garagenhof dahingehend verändert, dass auf einer befestigten Gehwegauflage in Form von Kopfsteinen, zusätzlich inzwischen fest gefahrener Mutterboden aufgetragen wurde.
Diese ungeeignete Änderung stellt für Nutzer des dort verlaufenden Fußwegs eine erhebliche Gefährdung dar. Aufgrund des aktuell vorherrschenden Regenwetters wird der jetzige Belag seifig, womit eine Rutsch – und damit Verletzungsgefahr für Passanten nicht ausgeschlossen ist.
Um dieses abzuwenden, sind Fußgänger gehalten, auf die Fahrbahn auszuweichen. Womit sie sich einer weiteren Gefährdung durch Fahrzeuge aussetzen.
Zudem ist die Baustellenein – und ausfahrt nicht ausreichend gekennzeichnet und besichert.

 Nach den durch die Judikatur sowie die Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte entwickelten Grundsätze der Verkehrssicherungspflichten des Bauherrn sind Sie angehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die von ihrer Baustelle ausgehende Gefährdung anderer auszuschließen.
Bei Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung, fordere ich Sie auf, die Beschaffenheit des Fußwegteilstücks so wiederherzurichten, dass eine gefahrenlose Nutzung jeder Zeit möglich ist.
Einer Erledigung darf ich bis spätestens zum

                                                                     11.12.2018

entgegensehen. "



Leider geht es heutzutage nur mit solchen Mitteln. 

Wie die Schlammfläche aussieht, lässt sich anhand dieser Bilder nur erahnen:

       



" Laghonia " - " And I Saw Her Walking " - " Glue " - 1968:




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