Zwangsrente
Gestern informierte der Nachrichtenkanal MDR aktuell in einem Beitrag über die so genannte Zwangsverrentung. Der Begriff entstammt dem Folterinstrumentarium der Sozialgesetzgebung und ist eigentlich irreführend. G
Denn gezwungen werden kann kein Bürger, auf staatlich geregelte Sozialtransfers zu verzichten, geschweige denn, diese in Anspruch zu nehmen.
Doch es gibt hier einen Graubereich, der zu Lasten des Anspruchsberechtigten ausgelegt wird und diesem erhebliche finanzielle Nachteile bringt.
Wer als Bezieher von Leistungen als Arbeitslosengeld II nach dem SGB II ist und das 63 Lebenjahr erreicht hat, kann von dem " Jobcenter ", sofern er die kleine Rennteeanwartschaft von 35 Jahren erfüllt, gezwungen werden, einen Rentenantrag zu stellen.Damit verbunden sind in der Regel Rentenkürzung in Höhe von bis zu 10 % Abschlag
( http://www.widerspruch-sozialberatung.de/PDF/Buchtext%20Widerspruch%202014%20-%20Altersrente-Zwangsverrentung-s.pdf ).
Für manchen Betroffenen kann diese Differenz bis zu 100 Euro pro Monat ausmachen, die dem Rentenbezieher lebenslang fehlen.
Nun hatte ein Mann aus Neubrandenburg gegen die vom " Jobcenter " verordnete Zwangsverrentung Rechtsmittel eingelegt und das Verfahren bis zum Bundessozialgereicht geführt. Hier wurde seine Rechtsauffassung letztinstanzlich bestätigt. Allerdings ist diese Entscheidung kein Präjudiz für alle Fälle der Zwangsverrentung. Der der Kläger aus Mecklenburg - Vorpommern berief sich auf die im Gesetz eingefügte " Härtefallklausel ", die besagt, dass eine Zwangsverrentung u.a. dann nicht erfolgen darf, wenn der Anspruchsberechtigte " in naher Zukunft " ohnehin Rente beziehen wird. Der unbestimmte Rechtsbegriff " nahe Zukunft " führt dazu, dass die Gerichte hier ein Zeitfenster bis zu 3 Monaten als " Härtefall " anerkannten.
Das Bundessozialgericht entschied in dem konkreten Fall aber, dass auch ein Zeitraum von 4 Monaten als " unbillige Härte " anzuerkennen ist.
https://www.mdr.de/nachrichten/vermischtes/abschlagsfreie-rente-hartz-vier-urteil-folgen-100.html
Mit dem jüngsten Urteil werden die Stimmen wieder lauter, die eine völlige Abschaffung des § 12 a SGB II und damit des Grundsatzes der Vorrangigkeit von Rentenleistungen zum ALG II fordern.
Die Argumente der Kritiker dieser Regelung sind vollkommen nachvollziehbar. Wer 35 Jahre und mehr beitragspflichtige Arbeitseinkünfte erzielt hat und aufgrund des Alters oder aus gesundheitlichen Umständen heraus, nicht mehr vermittelbar oder arbeitsfähig ist, soll nicht noch mit weiteren finanziellen Nachteilen, wie der lebenslangen Rentenkürzung belastet - besser ist: bestraft - werden.
Dr Sozialstaat wurde seit der Schröder - Regierung mit der Hartz - Gesetzgebung nicht nur umgekrempelt, sondern systematisch abgebaut. Ein Indiz hierfür ist die willkürliche Zwangsverrentung, denn das Gesetz definiert hier eine so genannte " Kann " - Bestimmung. Schwammiger geht es eigentlich nicht.
" Cambrian Explosion " - " Crust Of Theia " - " The Moon ( EP ) - 2016:
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